Feuerwehr
Berufsfeuerwehr:
Für Angehörige der Berufsfeuerwehr sind überlassene Dienstkleidungen, Einkleidungshilfen und die im Einsatz gewährte Verpflegung bzw. Verpflegungszuschüsse steuerfrei. Diese Steuerbefreiungen gelten nur bei der Berufsfeuerwehr der Gebietskörperschaften (Länder, Gemeinden). Für die Berufsfeuerwehr privater Arbeitgeber gelten sie nicht. Jedoch stehen Angehörigen der betrieblichen Feuerwehr nach § 3 Nr. 31 des Einkommensteuergesetzes ebenfalls eine Steuerbefreiung für die Berufskleidung zu. Zudem können sie bei einem Einsatz eine kostenlose Verpflegung erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Verpflegungsmehraufwand (siehe Lexikon: Verpflegungsmehraufwand) erfüllt sind.
Freiwillige Feuerwehr:
Erhalten Angehörige einer freiwilligen Feuerwehr für ihre Teilnahme an Übungen, Lehrgängen oder Einsätzen eine Verdienstausfallsentschädigung, so ist diese Entschädigung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Die Verdienstausfallentschädigung unterliegt der Lohnsteuer, wenn es zur Lohnfortzahlung während eines Einsatzes, Lehrgangs oder einer Übung des Arbeitnehmers bei der freiwilligen Feuerwehr kommt und der Arbeitgeber dafür die Verdienstausfallentschädigung von der Gemeinde bzw. dem Land erhält. Kommt es jedoch zu keiner Lohnfortzahlung während eines Einsatzes, Lehrgangs oder einer Übung des Arbeitnehmers bei der freiwilligen Feuerwehr, dann erhält der Arbeitnehmer die Verdienstausfallentschädigung. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer muss der Arbeitnehmer diese Zahlung aufführen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 EStG
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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