Feiertagsarbeit
Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Zuschlag nur steuerfrei, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wird. Die Zuschläge dürfen folgende Prozentsätze des Grundlohnes nicht übersteigen:
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für Nachtarbeit 25 %,
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für Sonntagsarbeit 50 %,
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für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 % und
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für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 %.
Ab 2004 ist bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge von einem maximalen Stundenlohn von 50,– € auszugehen. Hiervon betroffen sind jedoch nur Arbeitnehmer, die einen Monatslohn von ca. 8.000,– € erhalten.
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt folgendes: Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert, als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Neuregelung seit 01.01.2007:
Liegt der Verdienst für Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. für eine Nachtschicht pro Stunde über 25,– €, muss auch Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit muss anhand von Einzelaufzeichnung nachgewiesen werden, ansonsten versagt das Finanzamt die Steuerbefreiung gezahlter Zuschläge. Eine Modellrechnung ist unzureichend, sie kann Einzelaufzeichnungen nicht ersetzen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.05.2005, Aktenzeichen: IX R 72/02).
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Düsseldorf 26.03.2004, 18 K 6806/00E
§ 3b EStG
R 3b LStR
H 3b LStR
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