Einheitswertfeststellung
Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke festgestellt. Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke und Betriebsgrundstücke) auch auf das Ausland und gehört auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfasst.
Zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt werden Einheitswerte alle sechs Jahre festgestellt. Im Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit, die zu einem Gewerbebetrieb gehören sowie über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile zu treffen. Eine Einheitswertfeststellung ist in den Fällen vorzunehmen, in denen sich die Verhältnisse Art und Zurechnung des Bewertungsgegenstandes betreffend geändert haben (Art- oder Zurechnungsfortschreibung).
Die Einheitswertfeststellung ist für die Bemessung der Grundsteuer notwendig.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 19 ff. BewG
Der Kauf von Ferienimmobilien: Krisensicherer Sachwert und Kapitalanlage
Eine Immobilie im sonnenverwöhnten Süden, am Meer oder in den Bergen: In der Urlaubszeit träumen viele Deutsche vom eigenen Ferienhaus. Bis vor wenigen Jahren wurden Ferienimmobilien vor allem gekauft, um dort selbst den Urlaub, ein verlängertes Wochenende oder den Ruhestand zu verbringen. Gekauft wurde, wo es einem persönlich selbst gefiel. Eine gute Vermietbarkeit spielte meist nur eine Nebenrolle. Doch die Zeiten haben sich geändert. Das Hauptmotiv für den Kauf von Ferienimmobilien ist inzwischen die sichere Kapitalanlage. Schulden- und Euro-Krise, niedrige Zinsen und die heftigen Kursschwankungen an den Börsen verunsichern die Anleger und wecken den Appetit auf alles, was aus Stahl und Beton ist.