Einbringung
Nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes kann die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in ein anderes Unternehmen durch
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Vermögensübertragung oder
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Verschmelzung erfolgen (§ 20 UmwStG).
Bei Einbringung eines Teilbetriebs in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten kann das eingebrachte Vermögen zum Buchwert oder mit einem höheren Wert angesetzt werden. Dabei dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.
Erfolgt eine Einbringung unter dem Teilwert, unterbleibt die vollständige Aufdeckung stiller Reserven. In der Folge entstehen sogenannte »einbringungsgeborene« Anteile, die steuerverhaftet sind.
Wird das Betriebsvermögen zu Buchwerten übernommen, entsteht für den einbringenden Gesellschafter kein Veräußerungsgewinn. Nur bei einer Übernahme zu einem höheren Buchwert entsteht ein Veräußerungsgewinn.

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