Ehescheidung

Eine Ehescheidung hat für beide Partner auch steuerrechtliche Auswirkungen.

  • Veranlagung

    Da es im Steuerrecht auf die tatsächliche Trennung der Ehepartner ankommt, kann es bereits vor zivilrechtlicher Beendigung der Ehe zu einer getrennten Veranlagung der Ehepartner kommen. Bei erstmaligem »Getrenntleben« können die Partner zwischen einer getrennten Veranlagung und einer Zusammenveranlagung wählen, wenn am Anfang des Veranlagungszeitraumes die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung noch gegeben waren.

  • Aufwendungen für die Scheidung

    Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar mit der Beendigung der Ehe im Zusammenhang stehen. Hierzu gehören bis 2012 zum Beispiel die Kosten für den Scheidungsprozess. Durch eine Gesetzesänderung, mit der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten gestrichen wurde, sind die gerichtlichen Scheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eigentlich nicht mehr abzugsfähig. Das FG Köln sieht dies aber jedenfalls in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren des Scheidungsverfahrens anders (→hier). Mittelbare Kosten wie Umzugskosten, Namensänderungskosten können nicht zum Ansatz kommen.

  • Unterhaltsansprüche

    Unterhaltsaufwendungen für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können bis zu einem Betrag von 13.805,– € auf Antrag und mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Alternativ und insbesondere bei versagter Zustimmung des Empfängers können die Unterhaltsaufwendungen maximal bis zu einem Betrag von 8.652,– € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

  • Kindergeld

    Anspruch auf Kindergeld hat der Partner, der das oder die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Zur Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten im Rahmen einer Scheidung sind zwei Musterverfahren beim FG München (13 K 1421/14u. 15 K 1429/14) anhängig, die bei einem Einspruch einen gleichzeitigen Antrag auf Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen rechtfertigen.

Kommt es mit einer Scheidung zur Auflösung einer Zugewinngemeinschaft, so können sich bei Übertragung eines Grundstückes als Zugewinnausgleich Steuerfolgen ergeben, wenn nach Erwerb des Grundstückes noch keine 10 Jahre vergangen sind. Bei Übertragung des Grundstückes auf den anderen ehemaligen Partner zum Ausgleich seiner Ansprüche wird durch die Finanzverwaltung eine Veräußerung unterstellt. Dies führt zur theoretischen Gewinnrealisierung, der sogenannte Veräußerungsgewinn unterliegt damit der Besteuerung.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 33a EStG

§ 10 EStG

§ 22 EStG

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