Zusammenveranlagung

Auf Antrag werden beide Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26 EStG).

Zwischen der Zusammenveranlagung oder einer anderen Veranlagungsart (getrennte Veranlagung, besondere Veranlagung) kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch Ankreuzen auf der ersten Seite des Vordrucks oder durch Beifügung einer besonderen Erklärung gewählt werden. Falls eine Beantragung der Zusammenveranlagung versäumt wurde, kommt es automatisch (auch ohne Antrag) zur gemeinsamen Veranlagung der Ehepartner.

Bei der Zusammenveranlagung wird für beide Ehepartner zusammen nur ein Steuerbescheid erlassen. Im Rahmen der Veranlagung werden zunächst für beide Partner getrennt die Einkünfte ermittelt. Erst danach erfolgt eine Addition der Beträge. Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt dann für beide Partner gemeinsam. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Splittingtarif angewandt.

Insgesamt ergibt sich bei einer Zusammenveranlagung ein steuerlicher Vorteil für die Ehepartner, wenn Einkommensunterschiede existieren. Verdient zum Beispiel die Frau weniger als der Mann, muss bei einer Zusammenveranlagung weniger Einkommensteuer gezahlt werden. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund des progressiven Steuersatzes, der bei der Besteuerung des zu versteuernden Einkommens zur Anwendung kommt.

Beantragt einer der Ehepartner eine getrennte Veranlagung, ist diese durchzuführen. Hiergegen kann der andere Ehepartner nur vorgehen, wenn die getrennte Veranlagung willkürlich beantragt wurde. Willkür kann gegeben sein, falls der beantragende Partner über keine oder nur geringe Einkünfte bzw. über keine oder nur geringe Verluste verfügt.

Gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen sind, haben bisher keinen Anspruch auf eine Zusammenveranlagung (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.1.2006, III R 51/05). Leben Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, lohnt es sich aber zu prüfen, ob Sie und Ihr Partner bei Zusammenveranlagung steuerlich besser dastehen würden. Ist das der Fall, sollten Sie beide Einspruch gegen den jeweiligen Steuerbescheid einlegen. Beantragen Sie zusätzlich das Ruhen des Verfahrens. Dabei können Sie sich z.B. auf die Beschwerde 2 BvR 909/06 vor dem Bundesverfassungsgericht berufen.

Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten gilt die nur von einem Ehepartner gezahlte Einkommensteuer-Vorauszahlung als für beide geleistet (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10).

Ist ein Ehepartner im EU-Ausland ansässig und erzielt er dort steuerfreie Einnahmen, dann kann eine Zusammenveranlagung der Ehepartner nach § 1 Abs. 3 Satz 3 ESTG nicht versagt werden (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25.1.2007, C-329/05).

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