Steuerbilanz

Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Schulden. Durch Aufstellung einer Steuerbilanz wird unter Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften der steuerrechtlich maßgebende Unternehmensgewinn berechnet. Hierbei sind insbesondere von den handelsrechtlichen Bestimmungen abweichende Bewertungsgrundsätze für die einzelnen Vermögensgegenstände zu beachten.

Von der Steuerbilanz ist die Handelsbilanz abzugrenzen. Die Aufstellung einer Handelsbilanz erfolgt nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Für Einzelunternehmen und Personalgesellschaften gelten nur die Bestimmungen des Ersten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (§§ 238 bis 263 HGB). Für Kapitalgesellschafter gelten zudem auch die Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (§§ 264 bis 335 HGB). Mit der Handelsbilanz wird der wirtschaftliche Erfolg eines Geschäftsjahres festgestellt. Die Handelsbilanz kann durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften angepasst werden. Es kann aber auch eine gesonderte Steuerbilanz aufgestellt werden.

Einzelkaufleute/Personengesellschaften

Folgende allgemeine Vorschriften müssen beachtet werden: Eine Handelsbilanz ist zu Beginn eines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen. Die Bilanz muss nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung in der deutschen Sprache aufgestellt werden. Sie ist vom Kaufmann bzw. von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen.

Kapitalgesellschaften

Die allgemeinen Vorschriften für Einzelkaufleute/Personengesellschaften gelten auch für Kapitalgesellschaften, wobei ergänzend hinzukommt, dass der Jahresabschluss die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln muss. Die Bilanz muss nach Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb von drei Monaten aufgestellt werden. Kleine Kapitalgesellschaften können maximal eine Aufstellungsfrist von sechs Monaten in Anspruch nehmen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 60 EStDV

§§ 238–335 HGB

§ 4 EStG

§ 5 EStG

§ 6 EStG

§ 7 EStG

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