Büroausstattung
Zur Büroausstattung gehören Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (z.B. Bürotische, Bürostühle, Büroschränke, Lampen, Regale, Teppiche, Bilder) zur Ausgestaltung des Büros. Diese Büromöbel können über eine Nutzungsdauer von 10 Jahren linear abgeschrieben werden. Ein sofortiger Abzug der Anschaffungskosten als Werbungskosten (Gegenstände gehören zum Privatvermögen) oder Betriebsausgaben (Gegenstände gehören zum Betriebsvermögen) ist möglich, wenn die Kosten für den Bürogegenstand einen Wert von 410,– € (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Im Bereich des Betriebsvermögens besteht zusätzlich die Möglichkeit, Gegenstände mit einem Wert zwischen 150,– € und 1.000,– € in einen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre in gleichen Jahresbeträgen abzuschreiben, wobei zwischenzeitliche Wertminderungen oder Veräußerungen keine Rolle spielen.
Zu den Kosten für ein Arbeitszimmer gehören nicht die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (Büroausstattung). Diese Kosten sind daher in den abzugsfähigen Höchstbetrag von 1.250,– € nicht mit einzubeziehen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 9 EStG

Ich bin im Homeoffice
Die meisten Selbstständigen arbeiten viel oder sogar ausschließlich daheim in den eigenen vier Wänden – das verursacht Kosten. Und diese Kosten kannst du als Selbstständiger gegebenenfalls im Rahmen deiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben absetzen. Das mindert deinen Gewinn und somit zahlst du weniger Steuern.