Betriebsveräußerung / Entgelt
Eine Betriebsveräußerung kann entgeltlich oder teilentgeltlich erfolgen. Zudem ist eine unentgeltliche Übertragung des Betriebes möglich.
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Entgeltliche Betriebsveräußerung:
Entgeltliche Erwerbe sind: der Kauf, der Tausch, die Übertragung zur Tilgung von Verbindlichkeiten, die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft als Sacheinlage gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten.
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Teilentgeltliche Betriebsveräußerung:
Übersteigt bei einer teilentgeltlichen Betriebsveräußerung das Entgelt die Buchwerte des Betriebes, entsteht ein Veräußerungsgewinn. In diesem Fall liegt das Entgelt über dem Eigenkapital. Der Erwerber des Betriebes muss daher den Betrag, der über dem Eigenkapital liegt, zusätzlich aktivieren. Liegt das gezahlte Entgelt unter dem Buchwert, entsteht nach ständiger BFH-Rechtsprechung für den Veräußerer des Betriebes kein Veräußerungsverlust. Der Erwerber hat die Buchwerte fortzuführen.
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Unentgeltliche Übertragung:
Die unentgeltliche Übertragung kann durch Schenkung erfolgen. In diesem Fall liegt keine Betriebsveräußerung vor. Der übertragende bzw. Schenker muss die stillen Reserven des Betriebes nicht aufdecken, der Übernehmer führt den Betrieb zu Buchwerten fort. Ein Veräußerungsgewinn entsteht nicht, jedoch sind erbschaftsteuerliche bzw. schenkungsteuerliche Folgen zu beachten.
Praxistipps:
Bei der Veräußerung eines Unternehmens gegen festes Entgelt und gegen eine Rentenzahlung, besteht ein Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung. Voraussetzung für das Wahlrecht: Es muss im Vertrag eindeutig zum Ausdruck kommt, das der Veräußerer sich eine Versorgung verschaffen will (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2005, Aktenzeichen: 15 K 2016/03 E).
Wird der Kaufpreis für das Unternehmen durch eine Ratenzahlung beglichen, dann ist der Kaufpreis im Zeitpunkt der Veräußerung und nicht erst bei Erhalt der Ratenzahlung steuerpflichtig. Dies gilt insofern keine Leibrente vereinbart worden war oder die Ratenzahlung keinen Versorgungscharakter hat (Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.11.2008, Aktenzeichen: 1 K 1498/06 E).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 16 EStG
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