Betriebsveräußerung
Der entgeltliche oder teilentgeltliche Eigentümerwechsel an einem Betrieb oder Teilbetrieb wird im Gesetz als Betriebsveräußerung bezeichnet.
Der Veräußerer kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft, aber auch ein Verein oder eine Stiftung sein.
Eine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebes oder des Teilbetriebes in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber entgeltlich oder teilentgeltlich übertragen werden. Ferner muss der gesamte Betrieb im Zeitpunkt der Übertragung noch bestehen und vom Erwerber fortführbar sein.
Eine Veräußerung des gesamten Betriebes liegt nicht vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber, die nicht gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind, veräußert werden. In diesem Fall liegt eine Betriebsabwicklung vor, die steuerlich nicht begünstigt wird.
Der Veräußerungsgewinn wird wie folgt berechnet: |
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Veräußerungspreis |
./. Buchwert des Betriebsvermögens |
./. Veräußerungskosten |
+ Gemeiner Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter |
./. vom Erwerber nicht übernommene Schulden |
Der Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebes gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften. Bei einer Betriebsveräußerung kommt es zur Aufdeckung aller im Verlauf der Unternehmenstätigkeit entstandenen stillen Reserven. Diese gelten als Veräußerungsgewinne und bewirken im Jahr der Veräußerung eine Zusammenballung von Einkünften. Zur Reduzierung der Besteuerung werden Freibeträge und Tarifermäßigungen (§§ 16, 34 EStG) gewährt.
Erzielt eine natürliche Person den Veräußerungsgewinn, so unterliegt dieser nicht der Gewerbesteuer. Wird aber ein Mitunternehmeranteil verkauft, der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gehalten wird, ist der Veräußerungsgewinn gewerbesteuerpflichtig.
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, die nicht steuerbar ist und beim Veräußerer keine Vorsteuerberichtigung auslöst. Lehnt die Finanzverwaltung die Geschäftsveräußerung im Ganzen nachträglich ab, so wird der Vorgang als umsatzsteuerfreie Veräußerung qualifiziert, der eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Veräußerers auslöst. Abhilfe schafft in diesem Fall eine USt-Klausel im Kaufvertrag, die vorsorglich und ohne weitere Bedingungen eine Option zur Umsatzsteuerpflicht vorsieht.
Ein im Kaufvertrag enthaltenes Konkurrenzverbot ist bei einer Betriebsveräußerung umsatzsteuerfrei. Vorausgesetzt, das Konkurrenzverbot hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung (Finanzgericht Münster, Urteil vom 07.12.2010, 15 K 2529/07 U).
Werden nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übertragen, gefährdet dies die steuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.07.2008, X R 40/07).
Der Umzug eines Einzelunternehmers ins EU-Ausland führt in Deutschland zu keiner Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe), wenn die Tätigkeit im EU-Ausland fortgeführt wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.10.2009, I R 99/08).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 23.10.2013, IV D 3 - S 7198/12/10002
FG Münster 07.12.2010, 15 K 2529/07 U
BFH 28.10.2009, I R 99/08
BFH 17.07.2008, X R 40/07
§ 16 EStG
§ 34 EStG
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