Besondere Verwertung
Bei einer Vollstreckung nach der Abgabenordnung erfolgt eine Verwertung beweglicher Sachen im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung. In den meisten Fällen wird die Versteigerung durch den Vollziehungsbeamten durchgeführt. Der Vollstreckungsschuldner kann aber auch eine besondere Verwertung beantragen. Wird dem Antrag statt gegeben, kann die Vollstreckungsbehörde die bestmögliche Verwertung der beweglichen Gegenstände anstreben, um einen möglichst hohen Verwertungserlös zu erlangen.
Die besondere Verwertung kann von der Vollstreckungsbehörde nur auf Antrag des Vollstreckungsschuldners angeordnet werden. Zudem müssen besondere Zweckmäßigkeitsgründe vorliegen. Diese können gegeben sein, wenn die Durchführung der Vollstreckung an einem anderen Ort und/oder zu einer Zeit einen höheren Erlös verspricht. Mit Anordnung der besonderen Verwertung darf die Verwertung nicht verzögert werden. Auch dürfen mit ihr nicht die Interessen der Mitarbeiter der Verwertungsbehörde gefördert werden. Zum Beispiel indem die besondere Verwertung ihnen einen günstigen Zugang zu den beweglichen Sachen gewährleistet. Wird dem Antrag auf besondere Verwertung nicht entsprochen, kann die Entscheidung mit einem Einspruch angefochten werden.
Eine besondere Verwertung liegt vor, wenn von einzelnen Versteigerungsvorschriften abgewichen wird, die öffentliche Versteigerung nicht durch den Vollziehungsbeamten durchgeführt wird (alternativ kann ein öffentlich bestellter Versteigerer die Versteigerung durchführen), ein freihändiger Verkauf durch den Vollziehungsbeamten oder eine andere Person erfolgt oder wenn die Verwertung in den Räumen des Vollstreckungsschuldners durchgeführt wird.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 296 AO
§ 298 AO
§ 305 AO
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