Berichtigung der Steuererklärung
Die Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuerklärung, Umsatzsteuererklärung) sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen. Erkennt der Steuerpflichtige erst nach Abgabe der Steuerklärung, dass er steuererhebliche Sachverhalte nicht berücksichtigt hat und die Erklärungen unvollständig sind oder dass Angaben falsch sind, dann ist er verpflichtet, das richtig zu stellen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es infolge der unrichtigen Angaben zu einer Steuerverkürzung gekommen ist. Berichtigungspflichtig sind auch Falschangaben bei steuererheblichen Anträgen, zum Beispiel Stundungsanträgen.
Zur Berichtigung ist der Steuerpflichtige verpflichtet. Im Erbfall sind dies die Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Zudem sind gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, Vereinsvorstandsmitglieder, Insolvenzverwalter oder Vermögensverwalter, zur Berichtigung verpflichtet. Ein Steuerberater ist dazu nur verpflichtet, wenn er die Steuererklärung selbst unterzeichnet hat.
War für den Steuerpflichtigen bereits beim Ausfüllen der Erklärung bekannt, dass er eine Falschangabe macht, dann handelt es sich um eine Steuerhinterziehung. In einem solchen Fall kann nur eine strafbefreiende Selbstanzeige an das Finanzamt erstattet werden.
Die Berichtigungspflicht entfällt nach Ablauf der Festsetzungsfrist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§§ 34, 35 AO
§ 150 Abs. 2 AO
§ 153 AO
§§ 160–177 AO
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