Belegschaftsrabatt
Mit Belegschafts- oder Personalrabatten werden Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Waren bzw. Dienstleistungen überlassen. Diese Vergünstigungen sind beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, jedoch können Steuervorteile durch die Rabattregelung erreicht werden.
Die Waren bzw. Dienstleistungen sind zunächst mit dem Preis zu beziffern, der von Endabnehmern dieser Waren gewöhnlich gezahlt wird. Entscheidend ist der Preis in dem Zeitpunkt, in dem der Vorteil dem Arbeitnehmer zufließt. Danach kann ein Bewertungsabschlag von 4 % vorgenommen werden. Steuerfrei sind die Waren/Dienstleistungen dann bis zu einem Betrag von 1.080,– € im Jahr.
Vom Arbeitgeber ist der Sachbezug im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei muss er den Abgabetag und den Abgabeort festhalten.
Von der Rabattregelung werden nur Waren erfasst, die der Arbeitgeber üblicherweise für fremde Dritte herstellt oder mit denen er handelt. Hierzu gehören unter anderem: Deputate in der Land- und Forstwirtschaft bzw. im Bergbau, Mahlzeiten für das Gaststättenpersonal, Freifahrten für Bedienstete in Verkehrsbetrieben. Auch eine Nutzungsüberlassung fällt unter die Rabattregelung. Ein steuerlicher Vorteil kann durch die Rabattregelung aber auch alternativ durch die Pauschalierung des Arbeitslohnes erreicht werden. Es sollte bereits vor Abgabe der Ware/Dienstleitung geprüft werden, welche Regelung günstiger ist. Bei normalem bis niedrigem Einkommen wird dies die Rabattregelung sein.
Preisnachlässe, die auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden können, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.06.2009, VI R 18/07).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 28.06.2007, VI R 45/02
BFH 17.06.2009, VI R 18/07
BFH 01.10.2009, VI R 22/07
§ 8 Abs. 3 EStG
R 8 LStR
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV
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