Beigeordnete
Aufwandsentschädigungen an Beigeordnete sind:
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bei einer hauptamtlich tätigen Person steuerfrei,
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bei einer ehrenamtlich tätigen Person in Höhe von einem Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 200,– € monatlich steuerfrei.
Bei haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen kann in der Regel ohne weitere Nachweise ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 200,– € monatlich angenommen werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
R 3.12 Abs. 3 LStR
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen