Bankgeheimnis
Der umgangssprachliche Begriff »Bankgeheimnis« ist seit 1990 in § 30a AO gesetzlich fixiert. Diese Rechtsgrundlage schützt jedoch nicht zu 100 % vor der Einsichtnahme der Finanzbehörden in die Bankgeschäfte des Steuerpflichtigen. Vielfach wird in Fachkreisen sogar die Meinung vertreten, dass es in der Bundesrepublik Deutschland kein Bankgeheimnis (mehr) gibt. Das im Steuerrecht geltende Bankgeheimnis ist vorrangig in § 30a Abs. 3 AO geregelt. Hiernach dürfen Guthabenkonten oder Depots anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Sofern aber Erkenntnisse den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, können Kontrollmitteilungen an das zuständige Wohnsitzfinanzamt des Anlegers mitgeteilt werden.
Die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden werden wie folgt gesetzlich geregelt:
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Zum Zweck der allgemeinen Überwachung dürfen die Finanzbehörden keine einmaligen oder periodischen Mitteilungen von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe verlangen.
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Im Rahmen einer Außenprüfung beim Kreditinstitut dürfen Finanzbehörden keine Kontrollmitteilungen über Kontenguthaben oder Depots zwecks Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen verlangen.
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In Vordrucken für Steuererklärungen darf die Angabe von Konto- bzw. Depotnummern des Steuerpflichtigen nicht verlangt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder wenn die Angaben für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt notwendig sind.
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Ein Einzelauskunftsersuchen darf erst dann an das Kreditinstitut gerichtet werden, wenn ein an den Steuerpflichtigen gerichtetes Auskunftsersuchen keinen Erfolg hatte oder keinen Erfolg verspricht.
Zu beachten ist, dass die Kreditinstitute verpflichtet sind, ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörden zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens zu beantworten. Somit steht den Banken kein Auskunftsverweigerungsrecht zur Verfügung. Kreditinstitute müssen in folgenden Fällen eine Auskunft erteilen:
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im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens,
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bei Einzelauskünften in einem konkreten Fall;
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im Erbfall sind Kreditinstitute verpflichtet, das Vermögen anzuzeigen, das der Erblasser bei ihnen in Verwahrung hatte. Gleiches gilt für Konten, über die der Erblasser die Verfügungsberechtigung hatte, die aber auf den Namen eines Familienangehörigen lauten.
Erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten stehen den Finanzämtern seit dem 01.04.2005 zur Verfügung. So können sie über die Bonner Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin Daten von Kontoinhabern abfragen. Jedoch besteht nur der Zugriff auf sog. Kontostammdaten. Kontostände und Kontobewegungen können nicht eingesehen werden. Ein konkreter Verdacht oder eine Begründung der Kontoabfrage muss nicht erfolgen. Der betreffende Kontoinhaber und auch die Bank werden nicht über die erfolgte Abfrage informiert. Die Kontoabfragen sind für steuerliche und nichtsteuerliche Zwecke möglich. So können neben den Finanzämtern auch die Arbeitsämter, die Sozialbehörden, die Familienkasse und das BAföG-Amt auf die Kontodaten zugreifen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 09.12.2008, VII R 47/07
§ 154 AO
§ 194 Abs. 3 AO
§ 30a AO
§§ 93 ff AO
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