Arbeitsteilzeit

Die gesetzliche Regelung zur Altersteilzeit ermöglicht durch staatliche Förderungen einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Das Altersteilzeitgesetz hatte am 01.01.1989 das Vorruhestandsgesetz abgelöst. Zum 01.08.1996 trat mit dem »Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand« ein neues Altersteilzeitgesetz in Kraft.

Von der Bundesanstalt für Arbeit erhält der Arbeitgeber einen Zuschuss, wenn er den Arbeitslohn für die Teilzeitarbeit um mindestens 20 % aufstockt und wenn er zudem für den Arbeitnehmer die Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung leistet. Die gezahlten Beiträge müssen mindestens den Pflichtbeitrag für 90 % des Vollzeitarbeitsentgeltes betragen.

Arbeitgeberleistungen die aufgrund der gesetzlichen Regelung gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich der Steuerbefreiung. Vor allem folgende Zahlungen sind steuerbefreit: Aufstockungsbeträge, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers, zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers, die die Rentenminderung durch vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ausgleichen.

Jedoch ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung nur dann möglich ist, wenn beim Arbeitnehmer folgende Prämissen gegeben sind: Vollendung des 55. Lebensjahres, Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens 50 %, des Weiteren muss in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit der Arbeitnehmer mindestens 1080 Tage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Steuerfreiheit wird zudem nur gewährt, wenn die Arbeitszeitminderung mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.

Zahlt der Arbeitgeber Aufstockungsbeträge, so sind diese steuerfrei. Dabei kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn bis zu 100 % des bisherigen Nettolohns durch steuerfreie Leistungen aufstocken. Die steuerfreien Aufstockungsbeträge unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Dies führt zu einem höheren Steuersatz, da die steuerfreien Einnahmen bei der Ermittlung des Steuersatzes mit berücksichtigt werden. Die Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rente sind ebenfalls steuerfrei. Sie unterliegen zudem nicht dem Progressionsvorbehalt.

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