Arbeitslohn / Verzugszinsen
Wird der Arbeitslohn nicht pünktlich ausgezahlt, so können für den Arbeitgeber Verzugszinsen entstehen. Kommt es zur Zahlung von Verzugszinsen, so gehören diese Zinsen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, vielmehr sind sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Verzugszinsen unterliegen erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beim Arbeitnehmer der Besteuerung. Eine Steuerpflicht besteht aber erst dann, wenn alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) erzielt hat, den Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale von insgesamt 801,– € (Ledige)/1.602,– € (Verheiratete) übersteigen.
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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