Arbeitslohn / Rückzahlung
Wird Arbeitslohn, der einer Besteuerung (Lohnsteuer) unterlag, vom Arbeitnehmer zurückgezahlt, so kann der Arbeitslohn als negative Einnahme erfasst werden oder mit dem noch zu zahlenden Arbeitslohn verrechnet werden. Steht der Arbeitnehmer nicht mehr in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber, kann die Rückzahlung nur noch als negative Einnahmen erfasst werden.
Die negativen Einnahmen (zurückgezahlter Arbeitslohn) sind im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer als negative Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit auszuweisen. Diese Verluste können mit positiven Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit verrechnet werden. Liegen keine Einnahmen dieser Einkunftsart vor, ist auch ein sogenannter vertikaler Verlustausgleich möglich. Im Rahmen des vertikalen Verlustausgleichs können die negativen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen) verrechnet werden.
Fort- und Weiterbildung: Möglichst viele Kosten absetzen
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