Arbeitnehmer / Beköstigung
Aufwendungen, die einem Arbeitgeber bei der Beköstigung von Arbeitnehmern entstehen, können in Höhe des jeweiligen Sachbezugswerts oder generell steuerfrei sein, aber auch der Besteuerung unterliegen. Zur Beurteilung der Steuerfolgen ist zwischen Mahlzeiten, die arbeitstäglich an Arbeitnehmer abgegeben werden und Mahlzeiten, die nur aus besonderem Anlass abgeben werden, zu unterscheiden.
Mahlzeiten, die arbeitstäglich abgegeben werden:
Den amtlich festgelegten Sachbezugswert muss der Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern. (siehe »Sachbezugswerte«)
Mahlzeiten, die zu besonderem Anlass abgegeben werden:
Bezahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten im Rahmen einer Dienstreise, einer Einsatzwechseltätigkeit, einer Fahrtätigkeit oder einer doppelten Haushaltführung, so können die Mahlzeiten in Höhe der Verpflegungs-Pauschbeträge steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Ein Einzelnachweis der Verpflegungskosten und der steuerfreie Ausgleich eines eventuellen Mehraufwands sind nicht möglich.
Kosten für Mahlzeiten, die aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse ausgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn und sind daher steuerfrei. Werden Mahlzeiten als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewertet, so sind die Mahlzeiten mit ihrem tatsächlichen Preis steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 8.1 LStR
R 19.6 LStR

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