3. Was Sie geltend machen können
3.1 Eigenanteil – die zumutbare Belastung
Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrags müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen alleine tragen.
3.1.1 So hoch ist die zumutbare Belastung
Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach der Anzahl Ihrer Kinder, Ihrem Familienstand und Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte.
So hoch ist Ihre zumutbare Belastung (in % Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte
bis 15.340,00 € |
über 15.340,00 € bis 51.130,00 € |
über 51.130,00 € |
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Sie haben |
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5 % |
6 % |
7 % |
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4 % |
5 % |
6 % |
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2 % |
3 % |
4 % |
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1 % |
1 % |
2 % |
Die Höhe Ihrer zumutbaren Belastung sollten Sie kennen. Nur dann wissen Sie, ob sich Ihre außergewöhnlichen Belastungen überhaupt auswirken und es sich lohnt, noch fehlende Belege zu besorgen.
Bitte prüfen Sie, ob Ihre außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die Voraussetzungen für die Abzugsbeträge für Hilfen in Haus und Garten, Handwerkerleistungen
ebenfalls erfüllen (haushaltsnahe Hilfen). Wenn das der Fall ist, können Sie bis zur Höhe der zumutbaren Belastung auch noch die Steuerabzugsbeträge beantragen.
Beispiel:
Zu Ihren außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zählen in einem Jahr neben einem behinderungsbedingten Umbau mit 42.780,00 € auch Krankheitskosten von 1.500,00 €. Das Finanzamt zieht von diesen Kosten eine zumutbare Belastung von 2.940,00 € ab. In den Umbaukosten stecken Arbeitslöhne in Höhe von 9.870,00 €.
Von den nach § 35a EStG begünstigten Arbeitslöhnen dürfen Sie bis zur Höhe der zumutbaren Belastung von 2.940,00 € den Steuerabzugsbetrag beantragen. Ihre tarifliche Einkommensteuer sinkt dadurch um 20 % von 2.940,00 € = 588,00 €.
3.1.2 So berechnen Sie Ihre zumutbare Belastung
Die Ermittlung der zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte; bei der Zusammenveranlagung zählt der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte.
Bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung zählt jedes Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder haben. Dabei reicht ein halber Freibetrag für Kinder oder auch Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder für nur einen Monat bereits aus. Ändert sich die Zahl der Kinder während des Jahres, gilt der günstigere Prozentsatz.
Bei kinderlosen Paaren, die
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verheiratet sind und sich im Laufe des Jahres trennen oder
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im Laufe des Jahres heiraten,
verwendet das Finanzamt den Prozentsatz für Verheiratete (Splittingtarif).
Beispiel:
Sie haben außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art in Höhe von 1.025,00 €.
-
Fall 1:
Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 27.500,00 €. Damit beträgt Ihre zumutbare Belastung 825,00 € (= 3 % von 27.500,00 €).
Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich nur mit 200,00 € steuermindernd aus (= 1.025,00 € ./. 825,00 €).
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Fall 2:
Sie sind ledig und haben eine Tochter. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 27.500,00 €. Damit beträgt die zumutbare Belastung 825,00 € = 3 % von 27.500,00 €.
Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich auch hier nur mit 200,00 € steuermindernd aus (= 1.025,00 € ./. 825,00 €).
Was Sie tun können, um die Hürde der zumutbaren Belastung zu nehmen:
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Konzentrieren Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art auf ein Kalenderjahr. Wenn möglich sollten Sie etwa den Kauf der neuen Brille und die geplante Zahnsanierung in ein Kalenderjahr legen.
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Platzieren Sie Zahlungen um die Jahreswende gezielt im alten bzw. neuen Jahr.
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Prüfen Sie rechtzeitig vor Jahresende, ob Ihre zumutbare Belastung um einen Prozentpunkt nach unten rutscht, wenn Sie Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte ein wenig senken, zum Beispiel durch weitere Werbungskosten.
Wie bei der Einzelveranlagung von Ehegatten gerechnet wird, ist nicht geklärt. Grundsätzlich werden allgemeine außergewöhnliche Belastungen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG). Die zumutbare Belastung wird dabei individuell nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte jedes einzelnen Ehepartners bestimmt. Für eingetragene Lebenspartner gilt das entsprechend.
Das hört sich zunächst eindeutig an. Ist es aber nicht. Unklar ist, wie genau zu rechnen ist.
-
Entweder wird bei jedem Ehegatten von seinen allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen seine zumutbare Belastung abgezogen und lediglich eine verbleibende
Überbelastung
auf beide Ehegatten verteilt. So rechnet zumindest die Finanzverwaltung. -
Oder die Summe der bei beiden Ehegatten angefallenen Aufwendungen wird halbiert, dann wird beim jedem Ehegatten seine zumutbare Belastung abgezogen und dadurch ergeben sich bei jedem Ehegatten die abziehbaren allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen.
Beispiel:
Sie sind verheiratet, kinderlos und wählen die Einzelveranlagung für Ehegatten. Sie beantragen die hälftige Aufteilung der angefallenen außergewöhnlichen Belastungen.
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Fall 1:
Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen des Ehemanns belaufen sich auf 5.000,00 €, die der Ehefrau auf 4.000,00 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemanns beträgt 100.000,00 €, der der Ehefrau 50.000,00 €.
Die Lösung der Verwaltung sieht so aus:
Ehemann
Ehefrau
außergewöhnliche Belastungen
5.000,00 €
4.000,00 €
./. zumutbare Belastung (Ehemann 7 %, Ehefrau 6 %)
7.000,00 €
3.000,00 €
ohne Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
0,00 €
1.000,00 €
mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
500,00 €
500,00 €
Die über die individuelle zumutbare Belastung der Ehefrau hinausgehenden außergewöhnlichen Belastungen von 1.000,00 € werden durch den Antrag hälftig auf beide Ehegatten verteilt. Beim Ehemann kommt es dadurch zu einem Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, obwohl seine Aufwendungen seine zumutbare Belastung nicht überschreiten.
Nach anderer Berechnungsweise ergibt sich:
Ehemann
Ehefrau
außergewöhnliche Belastungen (Hälfte der gesamten
Aufwendungen)
4.500,00 €
4.500,00 €./. zumutbare Belastung (Ehemann 7 %, Ehefrau 6 %)
7.000,00 €
3.000,00 €
mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
0,00 €
1.500,00 €
-
Fall 2:
Die außergewöhnlichen Belastungen des Ehemanns betragen 0,00 €, die der Ehefrau 4.000,00 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemanns beträgt 100.000,00 €, der der Ehefrau liegt bei 50.000,00 €.
Die Lösung der Verwaltung:
Ehemann
Ehefrau
außergewöhnliche Belastungen
0,00 €
4.000,00 €
./. zumutbare Belastung (Ehemann 7 %, Ehefrau 6 %)
7.000,00 €
3.000,00 €
ohne Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
0,00 €
1.000,00 €
mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
500,00 €
500,00 €
Die über die individuelle zumutbare Belastung der Ehefrau hinausgehenden außergewöhnlichen Belastungen von 1.000,00 € werden durch den Antrag hälftig auf beide Ehegatten verteilt. Beim Ehemann kommt es dadurch zu einem Abzug von außergewöhnlichen Belastungen, obwohl er selbst keine Aufwendungen getragen hat.
Die andere Berechnungsweise führt zu folgendem Ergebnis:
Ehemann
Ehefrau
außergewöhnliche Belastungen (Hälfte der gesamten
Aufwendungen)
2.000,00 €
2.000,00 €./. zumutbare Belastung (Ehemann 7 %, Ehefrau 6 %)
7.000,00 €
3.000,00 €
mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
0,00 €
0,00 €
-
Fall 3:
Die außergewöhnlichen Belastungen des Ehemanns betragen 8.000,00 €, die der Ehefrau 6.000,00 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehemanns beläuft sich auf 50.000,00 €, der der Ehefrau auf 52.000,00 €.
Die Lösung der Verwaltung:
Ehemann
Ehefrau
außergewöhnliche Belastungen
8.000,00 €
6.000,00 €
./. zumutbare Belastung (Ehemann 6 %, Ehefrau 7 %)
3.000,00 €
3.640,00 €
ohne Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
5.000,00 €
2.360,00 €
mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
(jeweils 2.500,00 € + 1.180,00 €)
3.680,00 €
3.680,00 €Die über die jeweilige individuelle zumutbare Belastung hinausgehenden außergewöhnlichen Belastungen von 5.000,00 € beim Ehemann bzw. 2.360,00 € bei der Ehefrau werden durch den Antrag hälftig auf beide Ehegatten verteilt.
Die andere Berechnungsweise ergibt folgendes Bild:
Ehemann
Ehefrau
außergewöhnliche Belastungen (Hälfte der gesamten
Aufwendungen)
7.000,00 €
7.000,00 €./. zumutbare Belastung (Ehemann 6 %, Ehefrau 7 %)
3.000,00 €
3.640,00 €
mit Antrag abziehbare außergewöhnliche Belastungen
4.000,00 €
3.360,00 €
Sie lassen sich einzeln veranlagen und haben den hälftigen Abzug der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen beantragt? Dann prüfen Sie, ob
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es günstiger ist, wenn Sie den Antrag zurückziehen und bei jedem Ehegatten die bei ihm jeweils angefallenen Aufwendungen berücksichtigt werden oder
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die andere Berechnungsweise für Sie günstiger ist. Ist dies der Fall, sollten Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Allerdings stehen Ihre Chancen schlecht, das Finanzamt zu überzeugen. Denn das bundesweit abgestimmte Rechenprogramm lässt dem Finanzbeamten vor Ort keinen Spielraum für eine abweichende Berechnung. Ob Sie das Prozessrisiko eingehen wollen, müssen Sie entscheiden. Ein Musterverfahren gibt es jedenfalls derzeit nicht.
3.1.3 Ist die zumutbare Belastung verfassungsgemäß?
Diese Frage hat der BFH eindeutig mit ja beantwortet (BFH-Urteil vom 2.9.2015, VI R 32/13, BStBl. 2016 II S. 151; BFH-Urteil vom 2.9.2015, VI R 33/13 ).
Bei einem anderen Senat des BFH ist zwar noch ein Verfahren in dieser Frage anhängig (Az. des BFH III R 62/13). Ob dieser eine andere Entscheidung fällt, bleibt abzuwarten.
Machen Sie außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art auch weiterhin geltend, wenn diese geringer sind als die zumutbare Belastung.
Denn nach allgemeiner Erfahrung streichen die Finanzämter aus verwaltungsökonomischen Gründen solche Kosten nicht, weil sie sich ja auch nicht auswirken. Sollte es doch noch zu einer günstigen Rechtsprechung kommen, werden diese Kosten später berücksichtigt. Achten Sie also darauf, dass Ihr Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig ergeht. Falls nicht, müssen Sie Einspruch einlegen.
3.2 Nachweise und Lohnsteuerabzugsbetrag
Die betroffenen Aufwendungen zählen zu Ihren privaten Kosten. Deshalb fällt die Abgrenzung schwer, welche Ausgaben steuerlich abziehbar sind und welche nicht. Folglich muss der Finanzbeamte die Anspruchsvoraussetzungen sorgfältig und streng prüfen: Es bleibt Ihnen leider nicht erspart, Belege und Nachweise zu sammeln, und zwar bereits im Laufe des Jahres!
Oft müssen Sie sich sogar schon um den Nachweis kümmern, bevor Sie Ausgaben tätigen. Zum Beispiel brauchen Sie ein vor dem Kauf ausgestelltes amtsärztliches Attest, wenn Sie ein medizinisches Hilfsmittel anschaffen müssen, das auch von Gesunden genutzt werden kann.
Um bereits während des Jahres Monat für Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu sparen, können Sie beim Finanzamt einen Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen. Einen Lohnsteuerfreibetrag bekommen Sie aber nur, wenn die Summe Ihrer Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art über 600,00 € liegt (§ 39a Abs. 2 EStG).
3.3 Außergewöhnliche Belastungen für Dritte
Steht einem Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld/die Freibeträge für Kinder haben, der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag zu, können Sie diese Pauschbeträge auf sich übertragen lassen, wenn das Kind sie nicht selbst beansprucht.
Wenn Sie für Ihr kindergeldberechtigtes Kind außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art tragen, wie zum Beispiel Krankheitskosten oder behinderungsbedingte Kosten, sind diese Kosten in der Regel so zu behandeln, als seien sie für Sie selbst angefallen. Bei einem minderjährigen Kind gilt das uneingeschränkt.
Bei einem volljährigen Kind gilt das nur, soweit es lediglich Vermögen in angemessener Höhe besitzt: Bevor ein volljähriges Kind seine Eltern finanziell in Anspruch nehmen kann, muss es für seinen Unterhalt sein Vermögen einsetzen, soweit es ihm zuzumuten ist (BFH-Urteil vom 11.2.2010, VI R 61/08, BStBl. 2010 II S. 621).
Wie hoch das Vermögen des Kindes sein darf, sagt der BFH aber nicht. Er stellt lediglich klar, dass die für normalen Unterhalt geltende Regelung nicht einfach auf diesen Fall angewendet werden kann. Es kommt also auf den Einzelfall an:
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So ist das angemessene Vermögen sicherlich viel höher anzusetzen, wenn es um ein behindertes Kind geht, das sich nicht selbst unterhalten kann: Da ungewiss ist, wie lange die Eltern für seinen Unterhalt aufkommen können, braucht ein solches Kind eine gute Altersvorsorge.
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Im Fall eines gesunden Kindes kann unseres Erachtens die nach R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR für normalen Unterhalt geltende Grenze angewendet werden. Danach beträgt das Schonvermögen 15.500,00 €.
Ob die Finanzverwaltung das BFH-Urteil VI R 61/08, das zum Fall eines behinderten Kindes ergangen ist, auch in anderen Fällen anzuwenden und das Vermögen des Kindes zu prüfen hat, ist unklar. Geben Sie die Kosten also immer unabhängig vom Vermögen Ihres Kindes an. Vielleicht akzeptiert der Finanzbeamte die Kosten ja problemlos.
Haben Sie für Ihr Kind keinen Anspruch auf Kindergeld/die Freibeträge für Kinder, dann behandelt der Finanzbeamte Ihr Kind wie einen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person.
Tragen Sie außergewöhnliche Belastungen für einen sonstigen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person, dann liegen Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenslagen vor. Diese Aufwendungen dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel muss der Empfänger bedürftig sein. Deshalb mindern seine anzurechnenden Einkünfte und Bezüge den Betrag, den Sie steuerlich geltend machen dürfen. Außerdem darf der Empfänger nur ein geringes Vermögen besitzen.
Solche Unterstützungsleistungen können Sie selbst dann als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn Ihnen wegen Unterhaltsaufwendungen vor allem für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, für die kein Kindergeld mehr zu zahlen ist, der Unterhaltsfreibetrag zusteht. Übernehmen Sie zum Beispiel Krankheitskosten, sind dies atypische, besondere Unterhaltskosten. Und der Unterhaltsfreibetrag ist lediglich für typische Unterhaltsaufwendungen vorgesehen.
Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, zum Beispiel um einen nicht ausgeschöpften Sparer-Freibetrag geltend zu machen oder weil Ihre tarifliche Einkommensteuer zu einer geringeren Belastung als die Abgeltungsteuer führt.
Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, zum Beispiel um einen nicht ausgeschöpften Sparer-Freibetrag geltend zu machen oder weil Ihre tarifliche Einkommensteuer zu einer geringeren Belastung als die Abgeltungsteuer führt.