2. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art: Einzeln nachzuweisende Fälle
Das Leben hat weit mehr außergewöhnliche Situationen zu bieten als die oben genannten Fälle. Deshalb dürfen Sie außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend machen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit diese Fälle von den steuerlich irrelevanten normalen
privaten Kosten abgrenzbar sind.
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art liegen nur vor, wenn die Ausgaben
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außergewöhnlich sind,
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zwangsläufig entstehen,
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notwendig und angemessen sind sowie
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eine finanzielle Belastung für Sie darstellen.
Nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Aufwendungen, die bereits zu den Werbungskosten/Betriebsausgaben oder Sonderausgaben gehören (§ 33 Abs. 2 EStG). Das gilt sogar, wenn sie sich dort gar nicht auswirken.
2.1 Außergewöhnliche Aufwendungen
Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nur bei wenigen Steuerpflichtigen anfallen. Die überwiegende Zahl vergleichbarer Steuerzahler hat also keine derartigen Aufwendungen. Gemeint sind Kosten, die infolge außergewöhnlicher Lebenssituationen entstehen, wie Umweltkatastrophen, Krankheit usw.
2.2 Zwangsläufige Aufwendungen
Zwangsläufig sind Aufwendungen, wenn Sie sich diesen nicht entziehen können. Das kann aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen der Fall sein (§ 33 Abs. 2 EStG).
2.2.1 Rechtliche Zwangsläufigkeit
Rechtliche Gründe ergeben sich vor allem aus Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, wie zum Beispiel der Unterhaltspflicht nach dem BGB.
Sind Sie zur Zahlung einer Geldstrafe, eines Bußgelds oder Ähnlichem verpflichtet, weil Sie gegen die Rechtsordnung verstoßen haben, ist das jedoch keine Zwangsläufigkeit, die zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen berechtigt.
Eine rechtliche Verpflichtung kann sich zwar auch aus einem Vertrag ergeben. Den haben Sie aber freiwillig geschlossen, sodass die Zwangsläufigkeit hier ebenfalls fehlt.
2.2.2 Tatsächliche Zwangsläufigkeit
Trifft Sie ein unabwendbares Ereignis, begründet das eine tatsächliche Zwangsläufigkeit. Das ist zum Beispiel der Fall bei Krankheit, Behinderung, einem Katastrophenschaden am eigenen Haus oder dem Hausrat.
2.2.3 Sittliche Zwangsläufigkeit
Sittliche Zwangsläufigkeit liegt nicht schon vor, weil Sie sich subjektiv verpflichtet fühlen, einer anderen Person finanziell zu helfen. Das gilt auch dann, wenn diese Zahlung menschlich verständlich ist. Vielmehr muss nach dem Urteil der Mehrheit billig und gerecht denkender Menschen
eine Verpflichtung bestehen, die quasi einer Rechtspflicht gleichkommt (H 33.1–33.4 (Sittliche Pflicht) EStH).
Die sittliche Zwangsläufigkeit spielt insbesondere eine Rolle, wenn eine Ihnen nahestehende Person Ihrer finanziellen Unterstützung in einer besonderen Lebenssituation bedarf, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder einer Umweltkatastrophe. Dabei kann es sich neben den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen auch um andere Personen handeln, zum Beispiel um einen Angehörigen der Seitenlinie, den Lebensgefährten, den Lebensretter oder sogar die langjährige Hausgehilfin.
2.3 Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen
Der Finanzbeamte erkennt nur Ausgaben an, die notwendig und angemessen sind.
Beispiel:
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Unterhaltszahlungen sind nur notwendig, wenn der Unterstützte bedürftig ist;
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Fahrtkosten behinderter Menschen sind i.d.R. unangemessen, wenn die Kosten pro Kilometer über der Reisekostenpauschale liegen oder die geltend gemachten Kilometer den Rahmen sprengen.
Handelt es sich um Luxusgegenstände
, erkennt der Beamte nur Kosten bis zur Standardqualität an.
2.4 Wann Sie Ihre Kosten geltend machen dürfen
Außergewöhnliche Belastungen dürfen Sie in dem Jahr geltend machen, in dem die Zahlung erfolgt ist (R 33.1 Satz 3 EStR).
Achtung: Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Probleme kann es zum Beispiel bei hohen Vorauszahlungen geben.
Beispiel:
Sie planen eine umfangreiche Zahnbehandlung, die sich über mehrere Jahre erstrecken wird. Zu Beginn der Behandlung leisten Sie eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten. In diesem Fall sollten Sie dem Finanzamt einen außersteuerlichen wirtschaftlich vernünftigen Grund für die Vorauszahlung nennen können. Ansonsten wird das Finanzamt die Zahlung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen.
Ein guter Grund ist beispielsweise, wenn Sie mit dem behandelnden Krankenhaus bzw. Arzt ausdrücklich und nachweisbar eine Festpreisvereinbarung getroffen haben. Das Argument, durch die Vorauszahlung können Sie Steuern sparen, weil Sie damit zum Beispiel eine steuerpflichtige Abfindung ausgleichen wollen, lässt das Finanzamt nicht gelten (FG München vom 12.5.2014, 7 K 3486/11, EFG 2014 S. 1683).
2.5 Die finanzielle Belastung
Abziehbar ist nur der Betrag, den Sie letztlich selbst tragen. Das heißt, dass Sie
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Ihre Aufwendungen um Erstattungen von dritter Seite kürzen müssen,
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Vermögensverluste erst bei Schadensbeseitigung geltend machen dürfen und
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normalerweise nur Kosten in Höhe des sogenannten
verlorenen Aufwands
absetzen dürfen.
Gar nicht zu berücksichtigen sind entgangene Einnahmen, wie zum Beispiel Verdienstausfall.
2.5.1 Erstattungen von Dritten
Der abzugsfähige Betrag verringert sich entsprechend, wenn Sie eine Erstattung erhalten. Das gilt sogar, wenn Sie die Erstattung erst in einem späteren Kalenderjahr bekommen, aber bereits jetzt mit der Zahlung rechnen können (H 33.1–33.4 (Ersatz von dritter Seite) EStH).
Beispiel:
Als privat Krankenversicherter zahlen Sie Ihre Arztrechnungen zunächst aus eigener Tasche und rechnen später mit der Krankenversicherung ab.
Haben Sie zum Zeitpunkt der Steuererklärung den Betrag schon erhalten, haben Sie in der Steuererklärung kein Problem. Falls das Geld jedoch noch nicht eingegangen ist, sollten Sie den zu erwartenden Betrag vorsichtig schätzen (also nicht zu hoch). Achten Sie außerdem darauf, dass der Finanzbeamte den Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig erlässt (§ 165 AO). Dann kann er den Bescheid später ohne Weiteres korrigieren, falls die Erstattung höher oder niedriger ausfällt.
Auf Erstattungsmöglichkeiten dürfen Sie grundsätzlich nicht verzichten, sondern Sie müssen sie ausschöpfen. Das Finanzamt wird sonst die Zwangsläufigkeit Ihrer Ausgaben verneinen und die außergewöhnlichen Belastungen streichen. Sie müssen sich also im zumutbaren Rahmen und in nachhaltiger und überprüfbarer Weise um eine Erstattung bemühen (BFH-Urteil vom 20.9.1991, III R 91/89, BStBl. 1992 II S. 137).
Machen Sie Ihre Erstattungsansprüche immer schriftlich geltend. Legen Sie Widerspruch bei der betroffenen Stelle ein, wenn diese Ihren Antrag auf Übernahme der Kosten ohne Begründung ablehnt. Diesen Schriftverkehr legen Sie dann als Nachweis Ihrer Bemühungen dem Finanzamt vor.
In Ausnahmefällen dürfen Sie auf Ihren Erstattungsanspruch verzichten, zum Beispiel wenn
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Sie eine Beihilfe des Arbeitgebers nicht in Anspruch nehmen, weil Sie ihm eine bestimmte Krankheit aus anerkennenswerten Gründen nicht mitteilen möchten, oder
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es sich um einen geringen Betrag handelt und Sie einen Rechtsstreit führen müssten.
Ihre Kosten können Sie dagegen nicht geltend machen, wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen auf Ihren Erstattungsanspruch verzichten. Beispielsweise wird das Finanzamt Ihre Krankheitskosten nicht anerkennen, wenn Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse die Erstattung nicht geltend machen, um einen Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung nicht zu gefährden (FG Rheinland-Pfalz vom 31.1.2012, 2 V 1883/11, DStR 2013 S. 6). Gleiches gilt, wenn Sie durch einen Verzicht gegenüber einer Versicherung eine günstige Risikoeinstufung erhalten wollen (FG Hamburg vom 26.8.2004, VI 167/02, DStRE 2005 S. 191).
2.5.2 Erst die Schadensbeseitigung ist entscheidend
Nur bewusste und gewollte Ausgaben zählen. Das gilt auch, wenn sie erzwungen werden, zum Beispiel durch Krankheit oder Erpressung. So haben Sie zum Beispiel bei einem Vermögensverlust durch Diebstahl, Brand, Hochwasser usw. durch den Schadenseintritt selbst noch keine bewussten und gewollten Kosten. Erst durch die Ausgaben für die Schadensbeseitigung/Ersatzbeschaffung sind Sie finanziell belastet.
Müssen Sie dafür ein Darlehen aufnehmen, stellt nicht erst die Tilgung die finanzielle Belastung dar, sondern schon der damit finanzierte Aufwand. Lassen sich die Darlehenszinsen eindeutig den außergewöhnlichen Belastungen zuordnen, sind auch die Zinsen absetzbar. Voraussetzung: Sie waren gezwungen, das Darlehen zur Finanzierung der außergewöhnlichen Belastung aufzunehmen (H 33.1–33.4 (Zinsen) EStH).
Sparen Sie das Geld für die Ersatzbeschaffung an, sind Sie erst finanziell belastet, wenn Sie das Geld ausgeben. Dazu haben Sie höchstens drei Jahre Zeit, sonst fehlt der Zusammenhang mit dem Schadenseintritt (R 33.2 Nr. 8 EStR).
2.5.3 Nur verlorener Aufwand zählt
Ihre Kosten dürfen Sie normalerweise nur in Höhe des sogenannten verlorenen Aufwands
absetzen. Sind Sie gezwungen, einen Gegenstand anzuschaffen, kann verlorener Aufwand vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen nachweislich gesundheitsgefährdende Stoffe abgebenden Schrank gegen einen schadstofffreien austauschen müssen.
Für Ihre Aufwendungen erhalten Sie allerdings einen Gegenwert in Form des neuen Schranks. Und den könnten Sie – zumindest theoretisch – wieder zu Geld machen, weil es sich um einen typischen Gegenstand der Lebensführung handelt, den jeder benötigt (BFH-Urteil vom 29.11.1991, III R 74/87, BStBl. 1992 II S. 290).
Der Gegenwert kann sich widerspiegeln im Wiederverkaufswert eines beweglichen Gegenstands, in der Steigerung des Verkaufswerts einer Immobilie oder in der möglichen Abstandszahlung des Nachmieters. Das Gegenwert-Argument kann Ihnen also begegnen, wenn Sie zum Beispiel
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wegen Krankheit oder Behinderung ein medizinisches Hilfsmittel im
weiten Sinne
anschaffen wie ein Fahrradergometer oder Ähnliches, -
allergieauslösende Gegenstände ersetzen oder
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Ihre Wohnung behindertengerecht ausstatten.
Verlorener Aufwand, obwohl Sie einen Gegenwert erhalten haben
Auch wenn Sie die Anschaffungskosten des neuen Gegenstands wegen des erhaltenen Gegenwerts eigentlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen dürfen, kann dennoch verlorener Aufwand vorliegen. Das ist der Fall, wenn der bisher genutzte Gegenstand im Zeitpunkt des Austauschs
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noch nicht durch Alter und Abnutzung praktisch wertlos war.
Wertlos
ist der bisherige Gegenstand, wenn sein Restwert nur noch mit 10 % des Werts des neuen Gegenstands geschätzt werden kann (BFH-Urteil vom 29.11.1991, III R 74/87, BStBl. 1992 II S. 290), -
unverkäuflich war und auch nicht anderweitig eingesetzt werden kann, zum Beispiel, weil er beim Austausch zerstört werden muss. In diesem Fall liegt unseres Erachtens verlorener Aufwand in Höhe des Restwerts des ausgetauschten Gegenstands vor.
Beispiel:
Vor zwei Jahren haben Sie eine Eigentumswohnung gekauft und im Schlafzimmer einen Schrank einbauen lassen. Nun müssen Sie den Schrank austauschen, weil bei Ihnen eine Allergie festgestellt worden ist und der Schrank die allergieauslösenden Stoffe abgibt.
Da Sie den alten
Einbauschrank zerstören müssen, dürfen Sie in Höhe seines Restwerts außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Nach der amtlichen AfA-Tabelle
hat ein Schrank eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren. Der Schrank hätte also noch elf weitere Jahre vor sich gehabt. Deshalb dürfen Sie 11/13 der Anschaffungskosten des alten Schranks geltend machen.
Wann das Gegenwert-Argument
nicht zählt
Geht es um Schäden an Wohnung und Hausrat durch eine Katastrophe oder um gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder Formaldehyd, darf der Finanzbeamte Ihnen den Abzug der Kosten zwar nicht wegen des Gegenwertes verweigern. Trotzdem zählt auch hier nur der verlorene Aufwand zu den außergewöhnlichen Belastungen:
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Neu für alt:
Erhalten Sie etwas Neues anstelle des alten Gegenstands, müssen Sie sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 16/09, BStBl. 2011 II S. 966). Dieser liegt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern in der sich durch den Austausch ergebenden längeren Nutzungsdauer (FG Düsseldorf vom 22.7.1999, 10 K 3923/96, EFG 1999 S. 1075).
Beispiel:
Wegen der Ausdünstung gesundheitsgefährdender Stoffe müssen Sie einen Wohnzimmerschrank austauschen, den Sie vor genau zwei Jahren gekauft haben.
Die Anschaffungskosten für den Ersatzschrank dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – allerdings nicht in voller Höhe: Der neue Schrank hat eine Lebensdauer von 13 Jahren vor sich, während die Restnutzungsdauer des alten Schranks nur noch bei elf Jahren lag. Sie haben also einen Vorteil von zwei Jahren. Deshalb dürfen Sie jetzt nur 11/13 der Anschaffungskosten des Ersatzschranks steuermindernd geltend machen.
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Besser als vorher:
Kommt es im Zuge der Maßnahme zu einer Wertverbesserung, müssen Sie sich diesen Vorteil ebenfalls anrechnen lassen.
Beispiel:
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Sie ersetzen die bei Hochwasser zerstörten Furnierholzmöbel durch Echtholzmöbel.
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Im Zuge der Beseitigung einer mit Asbest verseuchten Außenfassade lassen Sie eine bisher nicht vorhandene Vollwärmeschutzisolierung vornehmen.
Eine Anpassung an den zeitgemäßen Standard ist aber keine Wertverbesserung.
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Die konkrete Höhe des Restwerts, des Wertvorteils bzw. der Wertverbesserung richtet sich nach dem Einzelfall.
Wollen Sie Streit mit dem Finanzamt vermeiden, sollten Sie vor der Schadensbeseitigung ein Sachverständigengutachten einholen – insbesondere, wenn es um hohe Beträge geht. Das Gleiche gilt bei der Frage, was genau eine Anpassung an den zeitgemäßen Standard ist.
Die Kosten für dieses Gutachten zählen unseres Erachtens auch zu den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen (H 33.1–33.4 (Gutachter) EStH).