§ 15 GrEStG
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Steuerschuld
§ 15 GrEStG – Fälligkeit der Steuer
1Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 2Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.