Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Fünfter Abschnitt – Steuerschuld
§ 13 GrEStG – Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
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1.
regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
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2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
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3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
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4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
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5.
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
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a)
des Erwerbers:
der Erwerber;
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b)
mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
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6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft;
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7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
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8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.
Zu § 13: Geändert durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 402), 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1809) und 12. 5. 2021 (BGBl I S. 986).