§ 8 ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Steuerpflicht

Titel: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ErbStG
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ErbStG – Zweckzuwendungen

Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zu Gunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.