Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Verfahrensgrundsätze → V 6 – Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen
Abschnitt V 6.4 DA-KG – Zusammenarbeit der Familienkassen beim Feststellen des Zählkindvorteils
(1) 1Bei Geltendmachung eines Zählkindvorteils (vgl. A 7 Abs. 3, A 30) sind Anfragen zur (Weiter-)Berücksichtigung des Kindes mit Vergleichsmitteilung an die für den vorrangig Berechtigten zuständige Familienkasse zu richten. 2Darüber hinaus haben die beteiligten Familienkassen einander über anspruchserhebliche Änderungen zu informieren. 3Dies gilt vor allem dann, wenn von einem Aufhebungs-, Änderungs- oder Neufestsetzungsbescheid auch der Kindergeldanspruch der Person berührt wird, bei der ein Kind als Zählkind berücksichtigt wird. 4In diesem Fall ist eine Vergleichsmitteilung für die betreffende Kindergeldakte bzw. die andere Familienkasse zu fertigen. 5Die Mitwirkungspflichten des den Zählkindvorteil geltend machenden Berechtigten bleiben davon unberührt. 6Zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7) sind die von den Familienkassen untereinander auszutauschenden Unterlagen bezüglich der Angaben zum anderen Berechtigten zu anonymisieren.
(2) 1Die Entscheidung über die Berücksichtigung eines Kindes als Zahlkind und als Zählkind soll i. d. R. einheitlich erfolgen. 2Der Festsetzungsbescheid der Familienkasse des vorrangig Berechtigten für das Zahlkind ist kein Grundlagenbescheid für die Familienkasse des den Zählkindvorteil geltend machenden Berechtigten. 3Die Entscheidung ist jedoch grundsätzlich zu übernehmen.
(3) 1Dahingegen muss der Zählkindvorteil aufgrund eigener Prüfung der für den nachrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse festgesetzt werden, wenn z. B. eine Kindergeldfestsetzung für den vorrangig Berechtigten
aus formellen Gründen (bspw. mangels Korrekturnorm) abgelehnt oder
aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflichten (vgl. V 7.4) abgelehnt oder
für das Kind als Zahlkind bisher nicht beantragt
wurde. 2In dem Fall ist auch das Zählkind zu identifizieren (vgl. A 22.1).
(4) 1Bestehen aufgrund des Vortrags des Berechtigten, der den Zählkindvorteil beantragt, Zweifel an der Richtigkeit der materiell-rechtlichen Entscheidung der für den vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse, haben die Familienkassen eine einvernehmliche Entscheidung herbeizuführen. 2Kann kein Einvernehmen erzielt werden, ist das BZSt zu beteiligen.