Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
II. – Verfahrensgrundsätze → V 4 – Beteiligung am Verfahren
Abschnitt V 4.2 DA-KG – Handlungsfähigkeit
(1) 1Gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO sind natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (z. B. Stellung von Anträgen) fähig. 2Verfahrenshandlungen sind insbesondere das Beantragen von Kindergeld (vgl. V 5.2 und V 5.3), die Entgegennahme der Kindergeldfestsetzung (vgl. V 10 Abs. 1 Satz 5) und der Kindergeldzahlung, die Mitwirkung nach § 90 AO und § 68 Abs. 1 EStG und die Erteilung von Auskünften nach § 93 AO (vgl. V 6.1 und V 7).
(2) 1Liegt die Geschäftsfähigkeit nicht vor, kann nur ein gesetzlicher Vertreter die Verfahrenshandlungen vornehmen. 2Das können bei einem Minderjährigen sein:
die beiden Elternteile,
ein bestellter Vormund (§ 1773 BGB) und
ein zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellter Pfleger (§§ 1909 ff. BGB).
3Gem. § 34 Abs. 1 AO nimmt der gesetzliche Vertreter die Rechte der von ihm vertretenen Person wahr und hat deren Pflichten zu erfüllen. 4Hat das Betreuungsgericht für einen volljährigen Menschen einen Betreuer bestellt (vgl. §§ 1896 ff. BGB), kann dieser für den betreuten Menschen im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises handeln. 5Soweit kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet wurde und der betreute Mensch nicht geschäftsunfähig ist, kann er dennoch für sich selbst handeln. 6In diesem Fall sind Verfahrenshandlungen durch den bzw. gegenüber dem betreuten Menschen vorzunehmen, sofern nichts Anderes bestimmt wird.