Abschnitt V 4.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
II. – Verfahrensgrundsätze → V 4 – Beteiligung am Verfahren
Abschnitt V 4.1 DA-KG – Beteiligte
Beteiligte sind nach § 78 AO der Antragsteller sowie diejenigen, an die die Familienkasse einen Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat.