Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
I. – Zuständigkeit → V 3 – Zuständigkeitswechsel
Abschnitt V 3.3 DA-KG – Wechsel der örtlichen Zuständigkeit
(1) 1Geht die örtliche Zuständigkeit auf eine andere Familienkasse über, so tritt der Zuständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Familienkassen hiervon erfährt. 2Von der in § 26 Satz 2 AO vorgesehenen Möglichkeit, dass die ursprünglich zuständige Familienkasse mit Zustimmung der neu zuständigen Familienkasse ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung fortführt, ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen Gebrauch zu machen.
(2) 1Die Festsetzung des Kindergeldes der ursprünglich zuständigen Familienkasse wird durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht berührt. 2Die neu zuständige Familienkasse ist an diese Festsetzung zunächst gebunden. 3Sofern eine Korrektur erforderlich ist, ist diese von der neu zuständigen Familienkasse vorzunehmen (vgl. V 3.1 Abs. 3 Satz 1). 4Rechtsgrund für die Kindergeldzahlung der neu zuständigen Familienkasse ist die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung.