Abschnitt V 35 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein → VII. – Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 35 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Ein Berechtigtenwechsel kann sich unter den Voraussetzungen des § 64 EStG (vgl. A 25.1) ergeben durch

  • eine Änderung der familiären Verhältnisse,

  • eine Berechtigtenbestimmung oder durch deren Widerruf oder

  • einen Verzicht auf den Vorrang oder durch dessen Widerruf.

2Im Falle eines Berechtigtenwechsels ist die Festsetzung der für den bisher Berechtigten zuständigen Familienkasse nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuheben (siehe auch V 14 und V 36 Abs. 2 Satz 4).

(2) 1Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung kann rückwirkend nur berücksichtigt werden, soweit noch keine Festsetzung für das jeweilige Kind erfolgt ist. 2Das Gleiche gilt für einen Vorrangverzicht sowie dessen Widerruf. 3Führt der Berechtigtenwechsel aufgrund einer Änderung in der Rangfolge der bisher berücksichtigten Kinder zu einem höheren Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes des nunmehr Berechtigten, ist der Unterschiedsbetrag bereits ab dem Monat der Änderung der Verhältnisse ihm gegenüber festzusetzen. 4Die Zahlung eines Unterschiedsbetrages an einen Berechtigten für die Zeit vor dem Berechtigtenwechsel kommt nur bei den Kindern in Betracht, für die

  • der bisher Berechtigte oder der nunmehr Berechtigte Kindergeld bezogen hat (Zahlkinder), und

  • soweit die betroffenen Kindergeldfestsetzungen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert werden können (z. B. wegen Heirat oder Haushaltsaufnahme).

(3) Besteht zwischen mehreren Berechtigten Uneinigkeit über den Anspruchsvorrang und hat deswegen ein Berechtigter Einspruch eingelegt, ist der andere Berechtigte gem. § 174 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 AO zu dem Einspruchsverfahren hinzuzuziehen (zu weiteren verfahrensrechtlichen Einzelheiten siehe R 5.7).