Abschnitt V 36 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein → VII. – Besonderheiten beim Berechtigtenwechsel

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 36 DA-KG – Zusammenarbeit zwischen den Familienkassen

(1) 1Wird einer Familienkasse ein Berechtigtenwechsel bekannt, z. B. durch Anzeige des bisher Berechtigten oder durch Antragstellung des nunmehr Berechtigten, hat sie unverzüglich zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, und sich mit der jeweils anderen Familienkasse über eine Vergleichsmitteilung in Verbindung zu setzen. 2Ist die jeweils andere Familienkasse nicht bekannt, muss sie, z. B. über eine Anhörung des Berechtigten, ermittelt werden. 3Bei Unklarheiten haben sich beide Familienkassen über einen einheitlichen Zeitpunkt für den Berechtigtenwechsel zu verständigen. 4Zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. O 2.7) sind die von den Familienkassen untereinander auszutauschenden Unterlagen bezüglich der Angaben zum anderen Berechtigten zu anonymisieren.

(2) 1Die für den bisher Berechtigten zuständige Familienkasse hat der Familienkasse des nunmehr Berechtigten alle Unterlagen in Kopie zu übersenden, die als Nachweis für die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld einschließlich Prognose und deren Überprüfung dienen. 2Sie hat bereits begonnene Sachverhaltsermittlungen, soweit sie sich auf den Zeitraum vor dem Berechtigtenwechsel beziehen, zum Abschluss zu bringen und bereits ergangene Prognoseentscheidungen abschließend zu prüfen. 3Das Ergebnis ist der anderen Familienkasse umgehend mitzuteilen. 4Steht ein einheitlicher Zeitpunkt für den Berechtigtenwechsel fest, hebt die Familienkasse des bisher Berechtigten ihre Festsetzung ab dem der Änderung folgenden Monat auf. 5Die Familienkasse des nunmehr Berechtigten setzt das Kindergeld ab diesem Monat fest. 6V 23.4 und V 37 sind zu beachten.

(3) 1Bei der abschließenden Prüfung hat die am Ende des Kalenderjahres zuständige Familienkasse die andere Familienkasse über anspruchsschädliche Änderungen zu informieren, soweit auch deren Festsetzung betroffen sein kann. 2Diese ist an die Beurteilung grundsätzlich gebunden.