Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
VI. – Abzweigung und Erstattung → V 34 – Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG
Abschnitt V 34.3 DA-KG – Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG bei Kostenbeiträgen
(1) 1Liegen weder Nachrangigkeit noch Gleichartigkeit vor, kommt ein Erstattungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X in Betracht. 2Der Leistungsträger muss vom Berechtigten bzw. vom Hilfe empfangenden Kind einen Kostenbeitrag erhoben oder Aufwendungsersatz verlangt haben (z. B. bei Heimunterbringung eines Kindes auf Kosten des Trägers der Jugendhilfe nach § 94 Abs. 3 SGB VIII (vgl. Abs. 2), bei der Gewährung von Leistungen nach SGB XII nach § 94 SGB XII oder bei der Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderung nach § 142 SGB IX). 3Eine Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X ist auch für aktuelle Anspruchszeiträume zulässig (laufende Erstattung). 4In diesen Fällen ist durch Vorlage einer Kopie des Kostenfestsetzungsbescheides nachzuweisen, dass eine Entscheidung über die Heranziehung der Eltern zu den Kosten durch Verwaltungsakt getroffen wurde. 5Aus dem Bescheid muss eindeutig hervorgehen,
für welches Kind der Träger Aufwendungen erbringt,
welcher Art, Dauer und Höhe die gewährten (monatlichen) Leistungen sind und
in welcher Höhe der monatliche Kostenbeitrag verlangt wird.
6Der Erstattungsansprach des Trägers wird betragsmäßig durch den Bescheid begrenzt. 7Ein höherer Erstattungsanspruch entsteht erst nach Erteilung eines entsprechenden Bescheids gegenüber dem Berechtigten oder dem Hilfe empfangenden Kind. 8Ein Erstattungsansprach setzt voraus, dass der Träger eigene Bemühungen um den Erhalt des Kostenbeitrags unternommen hat (Zahlungsaufforderung), jedoch die Eltern die Zahlung verweigern. 9Sofern der Sozialleistungsträger vom Berechtigten oder vom Hilfe empfangenden Kind mit bestandskräftigem Bescheid Aufwendungsersatz verlangt oder einen Kostenbeitrag erhoben hat, besteht für die Familienkasse eine Erstattungspflicht nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X.
(2) 1Nach Maßgabe des § 94 Abs. 3 SGB VIII erheben Träger der Jugendhilfe einen Kostenbeitrag i. S. d. § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X. 2Danach sind Eltern zur Zahlung eines Kostenbeitrags mindestens in Höhe des Kindergeldes verpflichtet, wenn deren Kinder, für die sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, bestimmte Leistungen der Jugendhilfe erfahren. 3Jugendhilferechtlich kommt es auf die Leistungsfähigkeit der Eltern nicht an. 4Zahlen Eltern den geforderten Kostenbeitrag trotz Zahlungsaufforderung seitens des Trägers der Jugendhilfe nicht, kann sich der Träger gem. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nach § 74 Abs. 2 EStG den Kostenbeitrag in Höhe des anteiligen Kindergeldes von der Familienkasse erstatten lassen.