Heimunterbringung

Rechtslage seit 01.01.2009:

Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gem. 35a EStG werden steuerlich einheitlich mit 20 % der Aufwendungen und bis zu einem Jahresbetrag von 4.000,– € gefördert: Die beiden Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG entfallen und werden in § 35a EStG einbezogen. Damit kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden für

  • die Inanspruchnahme von Pflege-und Betreuungsleistungen

  • Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Der Vorteil im Vergleich zu dem vorherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für Steuerpflichtige mit geringer Progression günstiger auswirkt.

Rechtslage bis 31.12.2008:

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Heimunterbringung des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, kann maximal ein Höchstbetrag von 624,– € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Ehegatte in ein Heim untergebracht ist ohne pflegebedürftig zu sein.

Ein Höchstbetrag von 924,– € im Kalenderjahr kann geltend gemacht werden, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt. Hierbei können sämtliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dabei sind jedoch nur Kosten bis maximal 924,– € abzugsfähig. Zu beachten ist, dass zuvor von den Heimkosten ein Haushaltersparnis abzuziehen ist. Damit werden Heimkosten, die auf die Verpflegung (private Lebensführung) entfallen, abgegolten.

Ein im Pflegeheim untergebrachter Behinderter, der den erhöhten Behindertenpauschbetrag (3.700,– €) erhält, kann die Heimkosten nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Es ist die Inanspruchnahme des Pauschbetrages oder ein Abzug der pflegebedingten Aufwendungen nach § 33 EStG möglich.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 33a Abs. 3 EStG

§ 35a EStG

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