Abschnitt V 34.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

VI. – Abzweigung und Erstattung → V 34 – Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 34.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Für einen Leistungsträger i. S. d. SGB kann ein Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG bestehen:

  • für Zeiträume in der Vergangenheit, für die ein Sozialleistungsträger eine Leistung erbracht hat, die gegenüber dem Kindergeld nachrangig ist, eine Anrechnung jedoch nicht erfolgte (vgl. V 34.2),

  • für Zeiträume in der Vergangenheit und für laufende Zeiträume, für die einem Sozialleistungsträger ein Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz zusteht (vgl. V 34.3 Abs. 1),

  • für Zeiträume in der Vergangenheit und für laufende Zeiträume, für die einem Träger der Jugendhilfe ein Kostenbeitrag zusteht (vgl. V 34.3 Abs. 2).

2Ein Erstattungsanspruch besteht nur für einen Monat, in dem sowohl eine Leistung erbracht bzw. ein Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz gefordert wurde als auch ein Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes besteht. 3Die Prüfung eines Erstattungsanspruches setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger bzw. der Jugendhilfeträger diesen geltend gemacht hat. 4Dabei hat dieser durch detaillierte Angaben darzulegen, dass er einen Erstattungsanspruch gem. § 74 Abs. 2 EStG hat. 5Hierfür steht der Vordruck KG 17b zur Verfügung. 6Für die Prüfung durch die Familienkassen steht der Vordruck KG 17c zur Verfügung.

(2) Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem bei der Familienkasse eine Erstattung angemeldet wird, Kindergeld nicht festgesetzt, ist die Anmeldung auch als Antrag im berechtigten Interesse zu behandeln und zunächst über diesen zu entscheiden (vgl. V 5.3).

(3) Soweit die Familienkasse das Kindergeld zum Zeitpunkt, an dem sie Kenntnis über den Erstattungsanspruch erlangt hat (i. d. R. bei Eingang der Erstattungsanzeige), bereits an den Berechtigten bzw. an einen Dritten geleistet hat, besteht keine Erstattungspflicht (§ 104 Abs. 1 Satz 1 und § 104 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SGB X).

(4) 1Haben nicht alle Kinder des Berechtigten Leistungen erhalten, so erfasst der Erstattungsanspruch nur das anteilige Kindergeld für die Kinder, die Leistungen erhalten haben. 2Die Berechnung des Anteils ist in V 24.2 geregelt.

(5) 1Der Berechtigte ist von der Familienkasse darüber zu informieren, dass sein Zahlungsanspruch für den betreffenden Zeitraum durch Erstattung an den Sozialleistungsträger erfüllt wurde. 2Da es sich bei der Information über die Erstattung an den Sozialleistungsträger nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist eine Anfechtung durch Einspruch unzulässig. 3Eine Anhörung des Berechtigten i. S. v. § 91 Abs. 1 AO vor der Erstattung findet daher nicht statt. 4Sofern der Berechtigte Einwände gegen die Erstattung vorbringt, erlässt die Familienkasse einen rechtsmittelfähigen Abrechnungsbescheid; hierfür steht der Vordruck KG 93 zur Verfügung.