Abschnitt V 33.7 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

VI. – Abzweigung und Erstattung → V 33 – Auszahlung an Dritte (Abzweigung)

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 33.7 DA-KG – Korrektur von Abzweigungsentscheidungen

1Greift der Berechtigte eine laufende Abzweigung an und begründet sein Vortrag Zweifel an der Rechtmäßigkeit der laufenden Abzweigung oder geben die Angaben des Berechtigen Anlass zu der Annahme, dass die Abzweigungsvoraussetzungen entfallen sind oder sich geändert haben, ist eine Korrektur der Abzweigungsentscheidung nach §§ 130, 131 AO zu prüfen. 2V 33.1 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 bis 9 gilt entsprechend. 3Rechtswidrige Abzweigungsentscheidungen können unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden. 4Eine unter dem Vorbehalt des Widerrufs (vgl. V 33.1 Abs. 3 Satz 8) ergangene rechtswidrige Entscheidung kann unabhängig davon jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 130 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO). 5Rechtmäßige Abzweigungsentscheidungen können gem. § 131 Abs. 2 AO nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Beispiel 1

Die Familienkasse hat im Januar eine Abzweigung zu Gunsten des Kindes (unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) wirksam bekannt gegeben.

Im August erfährt die Familienkasse vom Berechtigten, dass dieser seiner Unterhaltsverpflichtung seit Juni wieder nachkommt. Nach Anhörung des Kindes nimmt die Familienkasse die Abzweigungsentscheidung nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Wirkung ab Oktober zurück (Bekanntgabe im September).

Beispiel 2

Die Familienkasse hat im März eine Abzweigung zu Gunsten des Sozialleistungsträgers (unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO) wirksam bekannt gegeben. Die Familienkasse hat kein Ermessen ausgeübt. Im September fordert der Berechtigte von der Familienkasse die Rücknahme dieser rechtswidrigen Abzweigungsentscheidung.

Durch die Überprüfung wird der Familienkasse ihr fehlerhafter Ermessensnichtgebrauch bewusst. Die Familienkasse nimmt nach Anhörung des Sozialleistungsträgers die Abzweigungsentscheidung nach § 130 Abs. 2 i. V. m. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Wirkung ab Oktober zurück (Bekanntgabe im September).

6Eine Abzweigungsentscheidung ist gegenüber dem Berechtigten und dem Abzweigungsempfänger einheitlich zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. 7Ein Antrag auf Korrektur einer ablehnenden Abzweigungsentscheidung ist als erneuter Antrag zu werten, wenn das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde (vgl. V 33.1 Abs. 2 Satz 4).