Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
I. – Zuständigkeit → V 3 – Zuständigkeitswechsel
Abschnitt V 3.2.2 DA-KG – Zusammenarbeit der Familienkassen bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften
(1) 1Ergibt sich aus einem erstmals bei einer Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG gestellten Kindergeldantrag, dass einer der Anwendungsfälle des § 72 Abs. 8 EStG (Zuständigkeit bei Anwendung über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften, vgl. V 1.5.2 Abs. 1) vorliegt, ist V 5.2 Abs. 3 Satz 3 zu beachten. 2Besteht zwischen einer Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG und einer Familienkasse der BA Uneinigkeit hinsichtlich der Zuständigkeit, ist das BZSt zu beteiligen.
(2) Liegt für den Berechtigten bei der Familienkasse i. S. d. § 72 Abs. 1 und 2 EStG bereits eine Kindergeldakte vor und geht aus seiner Veränderungsanzeige erstmals die Zuständigkeit der Familienkasse der BA nach § 72 Abs. 8 EStG hervor, tritt ein sachlicher Zuständigkeitswechsel ein (vgl. V 1.5.2 Abs. 3).