Abschnitt V 11.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

III. – Festsetzung des Kindergeldes → V 11 – Vorbehalt der Nachprüfung und Vorläufigkeit

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 11.2 DA-KG – Vorläufige Festsetzung nach § 165 AO

(1) 1Die Kindergeldfestsetzung kann vorläufig ergehen, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung des Kindergeldanspruchs eingetreten sind (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO). 2In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO hat die Festsetzung vorläufig zu ergehen. 3Von der Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO ist nur Gebrauch zu machen, soweit die Familienkassen hierzu durch Weisung der Fachaufsicht oder durch BMF-Schreiben angewiesen worden sind.

(2) 1Die Vorläufigkeit ist eine Nebenbestimmung i. S. v. § 120 Abs. 1 AO. 2Die Vorläufigkeit ist auf die ungewissen Voraussetzungen zu beschränken und zu begründen. 3Sie erstreckt sich nicht auf die gesamte Kindergeldfestsetzung. 4Die vorläufige Kindergeldfestsetzung kann jedoch gem. § 165 Abs. 3 AO mit einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(3) 1Die Kindergeldfestsetzung kann in dem Umfang aufgehoben oder geändert werden, in dem die Familienkasse das Kindergeld vorläufig festgesetzt hat (§ 165 Abs. 2 Satz 1 AO). 2Für den Ablauf der Festsetzungsfrist gilt § 171 Abs. 8 AO.

(4) 1Die vorläufige Kindergeldfestsetzung kann jederzeit für endgültig erklärt werden. 2Die Vorläufigkeit bleibt bestehen, solange sie nicht ausdrücklich für endgültig erklärt wurde, auch wenn der Bescheid zwischenzeitlich aufgehoben oder geändert wurde. 3Die vorläufige Festsetzung ist grundsätzlich für endgültig zu erklären, wenn die Ungewissheit beseitigt ist. 4In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO ist eine Endgültigkeitserklärung nur erforderlich, wenn die Kindergeldfestsetzung nicht aufzuheben oder zu ändern ist und der Berechtigte eine Entscheidung beantragt. 5Ohne Endgültigkeitserklärung entfällt die Vorläufigkeit mit Ablauf der - ggf. nach § 171 Abs. 8 AO verlängerten - Festsetzungsfrist (vgl. V 12.3).