Abschnitt V 11.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

III. – Festsetzung des Kindergeldes → V 11 – Vorbehalt der Nachprüfung und Vorläufigkeit

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 11.1 DA-KG – Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO

(1) 1Kindergeld kann unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt werden, solange der Kindergeldfall nicht abschließend geprüft ist. 2Dies ist ausschließlich auf Weisung durch die Fachaufsicht zulässig. 3Zu Anwendungsfällen von § 164 AO siehe A 3 Abs. 4 und A 22.1 Abs. 4.

(2) 1Der Vorbehalt der Nachprüfung ist eine Nebenbestimmung i. S. v. § 120 Abs. 1 AO. 2Er ist im Kindergeldbescheid anzugeben. 3Einer Begründung bedarf es nicht. 4Der Vorbehalt der Nachprüfung umfasst die gesamte Kindergeldfestsetzung und darf nicht beschränkt werden.

(3) 1Die Kindergeldfestsetzung kann gem. § 164 Abs. 2 Satz 1 AO jederzeit aufgehoben und geändert werden, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist. 2Die Änderung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen.

(4) 1Der Vorbehalt der Nachprüfung besteht nicht mehr, wenn er nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben wurde oder nach § 164 Abs. 4 AO entfallen ist. 2Wird ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid aufgehoben oder geändert, so ist im Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid zu vermerken, ob der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibt oder aufgehoben wird. 3Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt bestehen, solange er nicht ausdrücklich aufgehoben wurde. 4Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt gem. § 164 Abs. 4 Satz 1 AO spätestens mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO. 5Die verlängerten Festsetzungsfristen bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sowie die Ablaufhemmungen nach § 171 Abs. 7, 8 und 10 AO sind nicht anzuwenden.