Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel V – Verfahrensvorschriften allgemein → III. – Festsetzung des Kindergeldes
Abschnitt V 12 DA-KG – Festsetzungsverjährung
1Gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Festsetzung von Kindergeld sowie die Korrektur (Aufhebung, Änderung oder Berichtigung) von Kindergeldbescheiden nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Bescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der Familienkasse verlassen hat und anschließend dem Berechtigten tatsächlich zugeht. 3Zu Lasten des Berechtigten wirkende Bescheide, die kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen werden, sollen daher mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) versandt werden. 4Ansonsten ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine Übersendung durch einfachen Brief, durch Einschreiben mit Rückschein oder eine förmliche Zustellung nach dem VwZG zweckmäßig ist.