Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
→ S 8.1 – Steuerstrafverfahren
Abschnitt S 8.1.7.3 DA-KG – Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
(1) 1Ergeben die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, schließt die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei der für Steuerstrafsachen bestimmten Abteilung des Amtsgerichts (§§ 24, 25 GVG, § 391 Abs. 3 AO) ab, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint (§ 400 Hs. 1 AO, Vordruck KGStB 11). 2Örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 408 StPO ist das in § 391 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmte Amtsgericht.
(2) 1Die Strafsache eignet sich zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht erforderlich erscheint (§ 407 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2Sie ist nicht erforderlich, wenn die für die Beurteilung der Tat und ihrer Rechtsfolgen wesentlichen Umstände vollständig aufgeklärt sind und Gründe der General- oder Spezialprävention der Behandlung im Strafbefehlsverfahren nicht entgegenstehen (vgl. Nr. 84 Abs. 3 AStBV (St) 2020). 3Unter den genannten Voraussetzungen sollen nach pflichtgemäßem Ermessen Strafbefehle beantragt werden, wenn eine der in § 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Strafen verhängt werden soll. 4Eignet sich die Strafsache nicht zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren (vgl. Nr. 84 Abs. 3 AStBV (St) 2020), ist sie an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen oder zur Anklageerhebung abzugeben (§ 400 Hs. 2 AO).
(3) Vor Stellung des Strafbefehlsantrages bzw. vor der Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft hat die Verfolgungsstelle den Abschluss ihrer Ermittlungen in den Steuerstrafakten zu vermerken (§ 169a StPO, S 8.1.7).
(4) 1Im Strafbefehlsantrag ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darzustellen und es sind die in § 409 StPO vorgegebenen Angaben zu machen. 2Der Antrag muss insbesondere auch bestimmte Rechtsfolgen enthalten (§§ 407 Abs. 1 Satz 3, 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 408 Abs. 3 Satz 2 StPO). 3Auf Nr. 75 ff, Nr. 87 AStBV (St) 2020 und Nr. 176 Abs. 2 RiStBV wird verwiesen.
(5) 1Durch den Eingang des Strafbefehlsantrags bei Gericht wird die öffentliche Klage erhoben (§§ 407 Abs. 1 Satz 4, 170 Abs. 1 StPO). 2Das Strafverfahren wird bei Gericht anhängig. 3Die Verfahrensherrschaft geht auf das Gericht über; das Gericht entscheidet in eigener Zuständigkeit abschließend über die Strafsache. 4Auf das gerichtliche Verfahren hat die Familienkasse keinen Einfluss. 5Im gerichtlichen Verfahren wirkt die Verfolgungsstelle nach Maßgabe der §§ 406, 407 AO mit. 6Die Verfolgungsverjährung wird mit der Einreichung des Strafbefehlsantrags bei Gericht unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB).