Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Abschnitt R 6.4.4 DA-KG – Rechtsbehelfsbelehrung
1Die Einspruchsentscheidung der Familienkasse kann grundsätzlich innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO), mit der Klage beim FG angefochten werden. 2Zuständig für das Klageverfahren ist nach § 38 Abs. 2a FGO das FG, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Hat der Kläger im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die Familienkasse ihren Sitz hat. 4Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO beginnt die Frist für die Erhebung der Klage nur, wenn der Kläger über die Klage und das Gericht oder die Behörde, bei denen sie anzubringen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.