Abschnitt R 6.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 6.1 DA-KG – Umfang der Prüfung

(1) 1Der Verwaltungsakt ist gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang zu Gunsten und zu Ungunsten des Einspruchsführers zu überprüfen (Gesamtaufrollung). 2Die Überprüfungsmöglichkeit der Familienkasse wird durch den Inhalt des Einspruchs des Einspruchsführers und ggf. des zum Verfahren Hinzugezogenen nicht begrenzt. 3Sie findet jedoch ihre Grenze in dem angefochtenen Verwaltungsakt als formellem Gegenstand des Einspruchs (vgl. BFH vom 14.4.2021, III R 50/20, BStBl II S. 866).

(2) 1Die Familienkasse kann den Einspruch als Ergebnis der vollständigen Überprüfung zurückweisen oder ihm stattgeben oder eine Einspruchsentscheidung zum Nachteil des Einspruchsführers durch Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts treffen. 2Die Grundsätze der Verböserung sind zu beachten (vgl. R 5.5).