Abschnitt R 6.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 6.2 DA-KG – Rücknahme des Einspruchs

1Der Einspruchsführer hat die Möglichkeit, seinen Einspruch bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückzunehmen (vgl. § 362 AO). 2Zum Schutz des Einspruchsführers muss die Rücknahme schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen. 3Die Schriftform ist auch bei einer Rücknahme durch Telefax gewahrt. 4Wird der Einspruch elektronisch zurückgenommen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht erforderlich. 5Zur Rücknahme des Einspruchs ist der Einspruchsführer oder sein Bevollmächtigter befugt, nicht aber der Hinzugezogene. 6Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung tritt im Zeitpunkt des Zugangs bei der zuständigen Familienkasse ein. 7Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge, sie ist in der Rechtsbehelfsliste zu vermerken (vgl. R 1). 8Eine bereits erfolgte AdV ist einen Monat nach Eingang der Erklärung über die Rücknahme des Einspruchs zu beenden. 9Durch die Rücknahme des Einspruchs wird eine Hinzuziehung hinfällig, der bereits Hinzugezogene ist darüber zu informieren. 10Innerhalb der Einspruchsfrist kann erneut Einspruch eingelegt werden.