Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Abschnitt R 2 DA-KG – Allgemeines zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
(1) 1Der Begriff "Rechtsbehelf" lässt sich mit dem "Begehren auf Überprüfung einer Entscheidung" beschreiben. 2Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, auch Einspruchsverfahren, wird ausschließlich auf Veranlassung des Einspruchsführers und in keinem Fall durch die Familienkasse von Amts wegen eingeleitet. 3Die Funktionen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sind zum einen der Rechtsschutz des Kindergeldberechtigten bzw. Antragstellers, zum anderen eine gewisse Selbstkontrolle der Verwaltung, ob gültiges Recht richtig angewandt und Ermessen richtig ausgeübt wurde. 4Des Weiteren werden die FG durch das außergerichtliche Vorverfahren erheblich entlastet, da viele Rechtstreitigkeiten bereits im Rahmen des Einspruchsverfahrens beseitigt werden können.
(2) 1Die Vorschriften, die für den Erlass des angefochtenen Kindergeldbescheids im Besteuerungsverfahren anzuwenden sind, gelten für das Rechtsbehelfsverfahren nach § 365 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 85 ff. AO entsprechend. 2Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen siehe auch V 6.