Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel R – Rechtsbehelfsverfahren → III. – Finanzgerichtsverfahren
Abschnitt R 12.3 DA-KG – Klagerücknahme
(1) 1Auch die Klagerücknahme ist nach § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO unter bestimmten Voraussetzungen nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. 2Die Einwilligung ist erforderlich
nach Schluss der mündlichen Verhandlung,
bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung,
nach Ergehen eines Gerichtsbescheids.
3Entsprechendes gilt nach § 125 Abs. 1 FGO in Bezug auf die Rücknahme der Revision.
(2) 1Folge der Klagerücknahme ist, dass das anhängige Verfahren sofort beendet ist und der Klageanspruch untergeht, z. B. durch Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheids. 2Im Gegensatz zur Einspruchsrücknahme, die nach § 362 Abs. 2 AO nur den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge hat, führt die Klagerücknahme zum Verlust der Klage (§ 72 Abs. 2 Satz 1 FGO). 3Eine nach Rücknahme erneut erhobene Klage ist daher unzulässig. 4Dies gilt allerdings nur für fristgebundene Klagen, nicht aber für die Leistungsklage und die Feststellungsklage. 5Die Zurücknahme der Revision bewirkt nach § 125 Abs. 2 FGO demgegenüber nur den Verlust des eingelegten Rechtsmittels, also der jeweils eingelegten Revision. 6Der Revisionskläger kann daher innerhalb der noch laufenden Revisionsfrist erneut Revision einlegen.