Abschnitt O 4.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel O – Organisation → O 4 – Zusammenarbeit der Behörden

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt O 4.2 DA-KG – Zusammenarbeit zwischen Familienkassen

Die Zusammenarbeit zwischen den Familienkassen ist geregelt:

  • für den Fall eines Zuständigkeitswechsels in V 3,

  • für den Fall eines Berechtigtenwechsels in V 36 und V 37 sowie

  • zur Feststellung eines Zählkindvorteils in V 6.4.