Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel O – Organisation → O 2 – Familienkassen
Abschnitt O 2.4 DA-KG – Aufgaben
(1) Außer der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sind unter anderem folgende Aufgaben wahrzunehmen:
regelmäßige Überprüfung des Kindergeldanspruchs (vgl. O 2.10),
Rückforderung überzahlter Beträge, Überwachung von Rückforderungen, Mahnung und Einleitung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt,
Bearbeitung von Stundungsanträgen (V 25), Erlassanträgen (V 26) und Durchführung von Niederschlagungen (V 32.3),
Berechnung und Erhebung von Säumniszuschlägen,
Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Erstellung von Einspruchsentscheidungen, Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung), Führung der Rechtsbehelfsliste (vgl. Kapitel R),
Prozessvertretung bei Klagen, bei Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden (vgl. R 10.8),
Aufdeckung und Verhinderung von unrechtmäßigem Kindergeldbezug und organisiertem Leistungsmissbrauch,
Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, Führung der Bußgeldliste und Überwachungsliste für Strafverfahren (vgl. Kapitel S),
Festsetzung und Erhebung von Hinterziehungszinsen (vgl. V 30.4),
Teilnahme an automatisierten Verfahren des BZSt, z. B. zur Authentifizierung und zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen (vgl. O 2.3 und O 2.9),
monatliche Erstellung und Übersendung der Daten zur Kindergeldstatistik nach § 4 StStatG (vgl. O 2.11),
Übermittlung von Daten von Kindergeldberechtigten und Kindern nach § 91 EStG an die ZfA, vgl. Weisung des BZSt vom 8.7.2013 - BStBl I S. 848,
Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber dem BZSt (vgl. O 4.1 Abs. 3).
(2) 1Die Familienkassen haben insbesondere das EStG, die AO, die FGO, das FVG und das StStatG zu beachten. 2Außerdem sind von den Familienkassen zu berücksichtigen:
Weisungen an die Finanzbehörden, insbesondere Einkommensteuer-Richtlinien (EStR), Einkommensteuer-Hinweise, Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), Lohnsteuer-Hinweise, Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) (AStBV (St)) und BMF-Schreiben,
Weisungen des BZSt an die Familienkassen und
im BStBl Teil II veröffentlichte oder vom BMF unter www.bundesfinanzministerium.de zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidungen des BFH, des BVerfG und des EuGH.
3In besonderen Fällen sind auch über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften zu beachten (§ 72 Abs. 8 EStG). 4Hierzu zählen insbesondere:
zwischenstaatliche (zwei- oder mehrseitige) Vereinbarungen und Abkommen über Soziale Sicherheit,
die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, anzuwenden im Verhältnis zu den EU-Staaten, zur Schweiz und zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen EU/VK),
die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 (im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Bestandsfällen ggf. weiterhin anzuwenden),
die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010, gültig in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark.
5Familienkassen, die Daten aus der IdNr-Datenbank des BZSt abrufen, sind verpflichtet, die Vorgaben des entsprechenden Nutzungskonzeptes einzuhalten.
(3) Die Familienkassen haben sicherzustellen, dass das Steuergeheimnis und der Datenschutz gewahrt werden (vgl. O 2.7) und die Mitarbeiter insbesondere das EStG und die AO rechtssicher anwenden können, soweit es für die Festsetzung und die Auszahlung des steuerlichen Kindergeldes erforderlich ist.