Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel O – Organisation → O 2 – Familienkassen
Abschnitt O 2.1 DA-KG – Eigenschaft
(1) 1Die für den Familienleistungsausgleich zuständigen Dienststellen der BA und die Dienstherren bzw. Arbeitgeber i. S. d. § 72 EStG, die Kindergeld festsetzen oder auszahlen, sind Familienkasse. 2Auch Dienstherren bzw. Arbeitgeber, die sowohl die Aufgabe der Kindergeldfestsetzung als auch der Kindergeldauszahlung an die Bundes- oder eine Landesfamilienkasse übertragen haben, sind Familienkasse.
(2) 1Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nach dem 31.12.2018 errichtet wurden, können gem. § 72 Abs. 1 Satz 7 EStG grundsätzlich keine Familienkasse sein. 2Für die Kindergeldfestsetzung und -auszahlung der Beschäftigten dieser Arbeitgeber ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG die Familienkasse der BA zuständig. 3In Ausnahmefallen kann das BZSt genehmigen, dass die neu errichtete Körperschaft oder Behörde Familienkasse sein darf. 4Dies setzt jedoch voraus, dass die Aufgaben dieser Familienkasse auf die Bundesfamilienkasse beim BVA oder eine Landesfamilienkasse übertragen werden.
(3) 1Hinsichtlich der fachlichen Aufgabenerledigung im Rahmen der Durchführung des Familienleistungsausgleichs werden die Familienkassen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG als Bundesfinanzbehörde tätig (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 AO). 2Sie unterliegen der Fachaufsicht des BZSt (vgl. O 3). 3Davon unberührt bleibt die organisatorische Zuordnung einer öffentlich-rechtlichen Familienkasse zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
(4) Das BZSt erteilt den Familienkassen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 12 FVG ein Merkmal zu ihrer Identifizierung (Familienkassenschlüssel; vgl. O 2.3 Abs. 3).
(5) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige Schreiben einer Familienkasse müssen im Briefkopf den Zusatz "Familienkasse" tragen.
Beispiele
"Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt",
"Stadt Neustadt - Die Bürgermeisterin - Familienkasse -",
"Familienkasse Nord Bundesagentur für Arbeit".