Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel O – Organisation → O 2 – Familienkassen
Abschnitt O 2.2 DA-KG – Bundes- und Landesfamilienkassen
1Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 5 bzw. 7 FVG können Bundes- und Landesfamilienkassen eingerichtet werden. 2Auf diese Familienkassen können die Aufgaben einer Familienkasse i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG nach Maßgabe der jeweils gültigen Rechtsverordnung (Bundes- oder Landesfamilienkassenverordnung) übertragen werden. 3Die Aufgabenübertragung ist von der aufnehmenden Bundes- oder Landesfamilienkasse über das Authentifizierungsverfahren (vgl. O 2.3) dem BZSt anzuzeigen. 4Sie kann zusätzlich von dem übertragenden Rechtsträger angezeigt werden. 5Eine Aufgabenwahrnehmung durch nicht autorisierte Dritte, insbesondere durch kommunalrechtliche Vereinbarungen und sonstige vertragliche Gestaltungen ohne entsprechende Rechtsverordnung, ist rechtswidrig.