Abschnitt A 7 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen → II. – Kinder

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 7 DA-KG – Allgemeines

(1) Anspruch auf Kindergeld kann nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 EStG bestehen

  • für im ersten Grad mit dem Berechtigten verwandte Kinder (vgl. A 10),

  • für Pflegekinder (vgl. A 11),

  • für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten (Stiefkinder, vgl. A 12) und

  • für die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Enkel (vgl. A 13).

2Anspruch auf Kindergeld besteht nach § 63 Abs. 1 Satz 2 bis 6 EStG i. V. m. § 32 Abs. 3 EStG ab dem Monat der Geburt eines Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind identifiziert ist (vgl. A 22) und die territorialen Voraussetzungen vorliegen (vgl. A 23). 3Nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht für ein Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn zusätzlich ein Anspruchstatbestand nach § 32 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG erfüllt ist (vgl. A 14 bis A 21). 4In A 8 bis A 23 wird an den betreffenden Stellen auf § 32 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 EStG verwiesen, nicht jedoch zusätzlich auf § 63 Abs. 1 EStG. 5Das Kindschaftsverhältnis nach Satz 1 ergibt sich aus den Angaben, die der Berechtigte im Kindergeldantrag gemacht hat. 6Wenn das Kind nicht durch IdNr identifiziert ist (zur Identifizierung vgl. A 22.1) oder wenn die Familienkasse nicht das ADI oder das MAV nutzt, sind die im Kindergeldantrag zum Kindschaftsverhältnis gemachten Angaben zu belegen, und zwar:

  • bei einem in Deutschland geborenen Kind durch eine Kopie der Geburtsbescheinigung für Kindergeld oder der Geburtsurkunde,

  • bei einem im Ausland geborenen Kind durch einen amtlichen Nachweis (z. B. ausländische Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis).

7Bei einem im Ausland geborenen Kind, das seinen Wohnsitz in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz hat, richtet sich die Nachweisführung nach den EU-rechtlichen Koordinierungsvorschriften.

(2) 1Besteht für ein Kind Anspruch auf Kindergeld sowohl nach EStG als auch nach BKGG, ist derjenige kindergeldberechtigt, in dessen Haushalt das Kind lebt bzw. der in Fällen, in denen das Kind weder im Haushalt des einen noch des anderen Berechtigten lebt, den höchsten Unterhalt zahlt. 2Hat dieser vorrangig Berechtigte einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG, kann ein anderer Berechtigter keinen Anspruch nach dem EStG geltend machen (§ 63 Abs. 1 Satz 7 EStG). 3In Fällen, in denen Eltern und Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben, ein Elternteil beschränkt, der andere unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist der Anspruch auf Kindergeld nach EStG vorrangig.

(3) Die zu berücksichtigenden Kinder können bei dem Elternteil, zu dem das Kindschaftsverhältnis besteht, entweder als Zahlkind einen Anspruch auf Kindergeld begründen oder als Zählkinder (vgl. A 30 Satz 4, V 6.4) zur Erhöhung des Anspruchs für jüngere Zahlkinder beitragen.

(4) 1Vermisste Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen. 2Von einem Elternteil ins Ausland entführte Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie die territorialen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG erfüllen, vgl. A 23.