Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Kapitel A – Anspruchsvoraussetzungen → I. – Anspruchsberechtigte
Abschnitt A 6 DA-KG – Bedienstete internationaler Organisationen
(1) 1Im Inland beschäftigte Bedienstete internationaler Organisationen sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (siehe Zusammenstellung im BMF-Schreiben vom 18.3.2013 - BStBl I S. 404) von der Einkommensteuer befreit. 2Sie können dann anspruchsberechtigt sein, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz eines in § 62 Abs. 2 EStG geforderten Aufenthaltstitels sind. 3§ 65 EStG findet Anwendung. 4Mit einer Entsendung zur vorübergehenden Dienstleistung im Inland allein sind die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG . nicht erfüllt. 5Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG erfüllt sind, prüft die Familienkasse in eigener Zuständigkeit (vgl. A 2.1.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2). 6Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG siehe A 2.2.2.
(2) 1Ins Inland entsandte Mitglieder einer NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges und deren nichtdeutsche Ehegatten oder Lebenspartner haben grundsätzlich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl. A 2.1.8). 2Stellt sich jedoch im Einzelfall heraus, dass im Inland ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt oder dass eine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erfolgt (vgl. A 2.2.2), ist die Wohnsitzfiktion des NATO-Truppenstatuts durchbrochen; § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG ist erfüllt; § 62 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EStG ist zu beachten (vgl. A 3 und A 4).5Für den nichtdeutschen Ehegatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges, der die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt ein Anspruch nach dem BKGG in Betracht. 6Der deutsche Ehegatte eines Mitglieds der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges ist dagegen stets unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und daher anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG, auch wenn kein Versicherungspflichtverhältnis zur BA besteht.
(3) V 1.5.2 ist zu beachten.